472 Nr. 79. 1916.
Über die zwischenzeitliche Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der
Landwirtschaftskammer trifft Unser Ministerium des Innern die erforderlichen
Anordnungen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 15. Mai 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(Nr. 13.) Verordnung vom 15. Mai 1916 zur Einführung der Verordnung,
betreffend die Errichtung einer Landwirtschaftskammer.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen, was folgt:
5 1.
Die Verordnung, betreffend die Errichtung einer Landwirtschaftskammer,
tritt mit dem Tage ihrer Verkündung mit den nachstehenden Übergangsbestim-
mungen in Kraft.
8 2.
Für die erstmalige Zusammensetzung der Landwirtschaftskammer werden
die nach Maßgabe des § 7 der Verordnung zu wählenden 42 Mitglieder anstatt
durch die Wahlberechtigten der einzelnen Wahlkreise durch den Engeren Aus-
schuß von Ritter= und Landschaft gewählt.
Die Namen der Gewählten sind Unserm Ministerium des Innern an-
zuzeigen.
* 3.
Die nach § 2 bestimmten Mitglieder bleiben nur solange im Amt, bis die
Zusammensetzung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe der Verordnung
erfolgt ist.