484 Nr. 82. 1916.
Um die Kenntnis des Käfers unter der ländlichen Bevölkerung tunlichst
zu verbreiten, sind die Merkblätter außerhalb der Schulstunden in einem Fenster
des Schulhauses so anzubringen, daß sie von den Vorübergehenden gelesen
werden können.
Schwerin, den 24. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 26. Mai 1916, betreffend Höchstpreise für Baumwoll=
spinnstoffe und Baumwollgespinste.
U nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. April d. Is., betreffend
Spinn= und Webverbot sowie Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baum-
wollgespinste, Rbl. Nr. 53 S. 268, wird der nachstehende Nachtrag des König-
lichen stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom
heutigen Tage zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinn-
stoffe und Baumwollgespinste hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe des Nach-
trages innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung der An-
ordnung zu überwachen.
Schwerin, den 26. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Schwaar.
Koachtrag
Nr. W. II. 1800/5. 16. K. R. A.
zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und
Baumwollgespinste.
(Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A.)
Vom 26. Mai 1916.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 — in
Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November