Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

492 Nr. 82. 1916. 
von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hauf) und von Erzeugnissen 
aus Bastfasern, vgl. Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915, betreffend Bast- 
fasern und Erzeugnisse aus Bastfasern, Rbl. Nr. 207 S. 1114, wird hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe des Nach- 
trages innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung der An- 
ordnung zu überwachen. « 
Schwerin, den 26. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Schwaar. 
Rachtrag zu der Bekanntmachung 
vom 23. Dezember 1915 Nr. W. III. 1577/10. 15. K. R.A., betreffend 
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Gute, 
Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von 
Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 26. Mai 1916. 
Nr. W. III 1500/4. 16. K.R.A. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Keuntunis gebracht, daß jede Zuwider- 
handlung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs 
vom 24. Juni 1915 (Rel. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt- 
machungen vom 9. Oktober 1915 (RGl. S. 645) und vom 25. Novenbeer 1915 (Rel. 
S. 778) “) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestands- 
erhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915 (RBl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen vom 3. September 1915 (ReBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGl. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 J7 wird, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1....................... 
2. Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt. 
3. Wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt. 
4. Wer den nach § 5 erlassenen Ausführungbestimmungen zuwiderhandeltk.
	        
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