492 Nr. 82. 1916.
von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hauf) und von Erzeugnissen
aus Bastfasern, vgl. Bekanntmachung vom 27. Dezember 1915, betreffend Bast-
fasern und Erzeugnisse aus Bastfasern, Rbl. Nr. 207 S. 1114, wird hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe des Nach-
trages innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung der An-
ordnung zu überwachen. «
Schwerin, den 26. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Schwaar.
Rachtrag zu der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1915 Nr. W. III. 1577/10. 15. K. R.A., betreffend
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Gute,
Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von
Erzeugnissen aus Bastfasern, vom 26. Mai 1916.
Nr. W. III 1500/4. 16. K.R.A.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Keuntunis gebracht, daß jede Zuwider-
handlung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs
vom 24. Juni 1915 (Rel. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt-
machungen vom 9. Oktober 1915 (RGl. S. 645) und vom 25. Novenbeer 1915 (Rel.
S. 778) “) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestands-
erhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 (RBl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen vom 3. September 1915 (ReBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGl.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 J7 wird, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1.......................
2. Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt.
3. Wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt.
4. Wer den nach § 5 erlassenen Ausführungbestimmungen zuwiderhandeltk.