502 Nr. 84. 1916.
Zur Erledigung solcher Urlaubsgesuche ist in Garnisonorten das Gar-
nisonkommando, an allen anderen Orten das nächste Garnisonkommando
zuständig. Handelt es sich um Beurlaubungen über die gewährte Urlaubsdauer
hinaus, so muß die Entscheidung der zuständigen Dienststelle seitens des Gar-
nisonkommandos auf telegraphischem Wege herbeigeführt werden.
Die in Betracht kommenden Behörden werden hierdurch angewiesen, vor-
lommendenfalls Heeresangehörige mit ihren Anträgen an die nach Vorstehendem
zuständige Stelle zu verweisen.
Schwerin, den 26. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Polizeiverordnung vom 27. Mai 1916 zur Bekämpfung der Zuchtlosigkeit
der Jugendlichen.
In Grundlage des Artikels 68 der Reichsverfassung verordnen die unterzeich-
neten Ministerien auf Veranlassung des stellvertretenden kommandierenden-
Generals des IX. Armeekorps folgendes:
81.
Unter Jugendlichen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sind Per-
sonen beiderlei Geschlechts zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, soweit sie nicht dem Heer oder der Flotte angehören.
§ 2.
Jugendliche dürfen in den Abendstunden keine Wirtschaften besuchen.
Gast= und Schankwirte, deren Vertreter und Angestellte, dürfen den abend-
lichen Wirtshausbesuch von Jugendlichen nicht dulden.
Unter Abendstunden wird bis auf weiteres die Zeit von 8 Uhr abends an
verstanden; ändernde Festsetzung bleibt vorbehalten.
Als Wirtschaften im Sinne deeser Verordnung gelten auch Kaffeehäuser
und Konditoreien.
Der Besuch von Wirtschaften in Begleitung der Eltern, Erzieher oder Ver-
treter der Eltern, sowie eine notwendige Einkehr auf Reisen und Wanderungen
fällt nicht unter das Verbot.