520 Nr. 86. 1916.
II. bei Schweinen:
1. unter 8 Wochen alte Ferkel,
2. 8 Wochen bis noch nicht ½. Jahr alte Schweine,
3. 1½ Jahr bis noch nicht 1 Jahr alte
a) Zuchteber,
b) Zuchtsauen,
JP) andere Schweine,
4. 1 Jahr alte und ältere
a) Zuchteber,
b) Zuchtsauen,
J%) andere Schweine,
und die Gesamtsumme.
III. Bei Schafen ist nur die Gesamtsumme einschließlich der Lämmer
anzugeben.
Die Anzeigepflicht für die in der Nacht vor dem Aufnahmetage auf dem
Transport befindlichen Tiere liegt deren Begleiter ob. Sie sind bei der für den
Entladeort zuständigen Stelle (Gemeindevorstand, Ortsvorsteher, ritterschaftliche
Ortsobrigkeit) anzumelden. Wird der Entladeort am Aufnahmetage nicht mehr
erreicht, so hat die Anmeldung unmittelbar nach der Ankunft am Entladeort zu
erfolgen.
Vordrucke für schriftliche Anzeigen sind von den Gemeindevorständen bezw.
Ortsvorstehern und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten abzufordern.
II.
Die Gemeindevorstände im Großherzoglichen Domanium, im städtischen
Gebiet und im Gebiet der Klosterämter, die Ortsvorsteher in den nicht gemeind-
lich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete und die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
haben das nach Ziffer II der Bekanntmachung vom 12. Mai 1916 — Rbol.
Nr. 76 — angelegte Verzeichnis der Viehbestände aller Viehhalter ihrer Ge-
meinde bezw. Ortschaft oder ihres Gutsbezirks weiterzuführen. In dieses Ver-
zeichnis sind die am 1. September, 1. Dezember, 1. März und 1. Juni jedes
Jahres angezeigten Viehbestände einzutragen, die sodann im Verzeichnisse zu
Ortssummen aufzurechnen sind.
III.
Die Ortssummen der gesamten Viehbestände einer Gemeinde bezw. Ort-
schaft oder eines Gutsbezirks sind in eine vierteljährliche Viehbestandsanzeige der
Gemeinde bezw. Ortschaft oder des Gutsbezirks zu übertragen.
Diese vierteljährliche Viehbestandsanzeige ist spätestens bis zum
5. des Monats, in welchem die Feststellung des Viehbestandes erfolgt, ein-
zu senden: