Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  87.  1916.  527

Wekanntmachung

über  die  Abänderung  der  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über
zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September  1915  (RGl.  S.  6194),
vom  25.  September  1915.

Art.  I.

Absatz  2  und  3  der  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige
Futtermittel  vom  25.  September  1915  werden  wie  folgt  abgeändert:  4#

Bei  Lieferung  in  Leihsäcken  ist  für  die  ersten  14  Tage  eine  Vergütung  von  15  Pf.
auf  je  50  kg  Rohzucker  oder  Zuckerfutter,  von  15  Pf.  auf  je  50  ka  Melassefutter  und
von  25  Pf.  auf  je  50  kg  Schnitel  und  getrocknete  Zuckerrüben  sowie  für  jeden  folgenden
Tag  eine  Vergütung  von  ¾  Pf.  auf  je  50  kg  Rohzucker,  Zuckerfutter  und  Melassefutter
oder  1  Pf.  auf  je  50  kg  Schnitzel  und  getrocknete  Zuckerrüben  zu  zahlen.

Sind  die  Säcke  nicht  binnen  3  Wochen  zurückgeliefert,  so  sind  die  Verlader  auch
berechtigt,  unter  Fortfall  jeglicher  Leihgebühr  die  Säcke  zu  einem  Preise  von  1—
auf  je  50  kg  Rohzucker  und  Zuckerfutter,  von  1,20  =  auf  je  50  kg  Melassefutter,
von  3.—  .4  auf  je  50  kg  getrocknete  Zuckerrüben  und  von  3,—  X  auf  je  50  kg
Schnitzel  in  Rechnung  zu  stellen.

Art.  II.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  Mai  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kaut.

 

Mit  dieser  Nr.  87  wird  ausgegeben:  Nr.  113  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.
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