Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

560 Nr. 95. 1916 
einem von ihr zu bestellenden Pfleger oder Verwalter übertragen. Auch kann die 
Aufsichtsbehörde einem Pfleger den vorgesehenen Ankauf von Grundbesitz über- 
tragen, wenn der Fideikommißbesitzer diesen Ankauf nicht binnen fünf Jahren 
vorgenommen hat. 
6. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag mit Genehmigung der Ober- 
aufsichtsbehörde Abweichungem von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. 
7. Die durch die vorstehenden Vorschriften begründeten Verpflichtungen des 
Fideikommißbesitzers gelten als stiftungsmäßige Verpflichtungen, zu deren Er- 
füllung der Fideikommißbesitzer nach Vorschrift der Fideikommißsatzung oder der 
Gesetze durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden kann. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 21. Juni 1916. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
II. Abteilung. 
— — 
(1) Bekanntmachung vom 21. Juni 1916, betreffend Bekämpfung der Schund- 
literatur. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden 
Generals des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. Im Anschluß daran wird die erste Liste der als „Schundliteratur“ im 
Sinne dieser Bekanntmachung anzusehenden Schriften bekanntgegeben. 
Schwerin, den 21. Juni 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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