Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  95.  1916.  569

(2)  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1916,  betreffend  die  Volksspende  für  die
deutschen  Kriegs=  und  Zivilgesangenen  im  Auslande.

In  der  Zeit  vom  1.  bis  7.  Juli  d.  Is.  wird  im  Deutschen  Reiche  die  Summlung
  einer  Volksspende  für  die  deutschen  Kriegs=  und  Zivilgefangenen  im
Auslande  veranstaltet.  !*½-Das

  Protektorat  über  die  Sammlung  ist  für  das  Reich  von  Ihrer  Majestät
der  Kaiserin  und  daneben  für  das  Großherzogtum  von  Ihrer  Königlichen  Hoheit
der  Frau  Großherzogin  Alexandra  übernonimen  worden.

Die  Verrichtungen  eines  Landesausschusses  für  die  Sammlung  werden  von
dem  Landesverein  vom  Roten  Kreuz  mit  Unterstützung  des  Marien-Frauen-Vereins
  ausgeübt.

Beiträge  zu  der  Sammlung  werden  von  allen  Banken  des  Landes  und  deren
Agenturen  angenommen.  Die  Hauptsammeltätigkeit  liegt  jedoch
für  jeden  Amtsgerichtsbezirk  dem  für  die  Sammlungen  des
Roten  Kreuzes  gebildeten  Ortsausschusse  ob.

Das  bezeichnete  vaterländische  Unternehmen  verdient  eine  nachhaltige
Förderung.

Alle  Obrigkeiten  werden  deshalb  aufgefordert,  die  Ortsausschüsse  hinsichtlich
  der  Organisation  der  Sammeltätigkeit  und  deren  Ausführung  tunlichst  zu
unterstützen  und  innerhalb  ihres  obrigkeitlichen  Bezirkes  Interesse  für  die
Sammlung  zu  wecken.

Insbesondere  wird  die  Schule  sich  in  den  Dienst  der  Sammlung  zu  stellen
haben.  Die  Schulbehörden  werden  deshalb  ermächtigt,  Schülern  und
Schülerinnen  im  Alter  von  mindestens  14  Jahren  sowie  Lehrern,
welche  sich  an  der  Sammeltätigkeit  beteiligen  wollen,  die  etwa  erforderliche
Entfreiung  vom  Unterrichte  zu  gewähren.

Schwerin,  den  24.  Juni  1916.,

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,

Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

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