Ar. 96. 571
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 28. Juni 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Schnitterarbeit an den katholischen
Feiertagen.
(1) Bekanntmachung vom 28. Juni 1916, betreffend Schnitterarbeit an den
katholischen Feiertagen.
achstehende Anordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 28. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Um aufgekommene Zweifel zu beseitigen, bestimme ich:
Die katholischen Saisonarbeiter dürfen an den katholischen Feiertagen, deren
Feier von den geistlichen Behörden auf einen Sonntag verlegt worden ist, die ihnen
von den Arbeitgebern auferlegten Arbeiten wegen der Feiertage nicht verweigern.
Auf einen Sonntag sind verlegt die Feiertage: Heilige drei Könige (6. Januar),
Mariae Lichtmeß (2. Februar), Mariae Verkündigung (25. März), Petrus und
Paulus (29. Juni), Mariae Himmelfahrt (15. August), Mariae Geburt (8. September),
Mariae Empfängnis (8. Dezember).