606 Nr. 103. 1916.
Belianntmachung
(Nr. W. III. 300/6. 16. K.R.A.),
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Flachs und Hanfstroh.
Vom 12. Juli 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Beschlagnahme-Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGl. S. 357) in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Rl. S. 645) und
vom 25. November 1915 (Rel. S. 778) ) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RE#Bl. S. 54) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21.Ol-
tober 1915 (RBl. S. 684) “7) bestraft wird, soweit nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
81.
Beschlagnahme.
Aller im Reiche angebauter Flachs und Hanf des Jahres 1916 wird mit der
Trennung vom Boden beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich nur auf den
Halm (Flachs, Hanfstroh, Strohflachs, Strohhanf, Flachs bezw. Hanf im Stroh), jedoch
nicht auf die Frucht (Leinsaat).
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 wird, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft-
1.
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer-
stört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs-
geschäft über ihn abschließt; «
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt; 6
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
"““) Wer vorsätlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 J( bestraft; auch können
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebeuse wird
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesebten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld-
strafe bis zu 3000 K oder im nvermgenalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.