Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  103.  1916.  607

Ferner  werden  alle  vorhandenen  alten  Bestände  und  etwa  noch  zur  Einfuhr
nach  Deutschland  gelangendes  Flachs=  und  Hanfstroh,  letzteres  mit  dem  Zeitpunkte
seines  Eintreffens  im  Reichsinlande,  beschlagnahmt.

g  2.
Bearbeitungserlaubnis.

n  Das  Rösten  des  Strohs  und  das  Ausarbeiten  der  Faser  im  eigenen  Betriebe  ist
gestattet.

§  3.
Auslieferungserlaubnis.
Röst=  und  Ausarbeitungsanstalten  dürfen  ausgearbeitete  Faser  aus  Beständen
früherer  Ernte  bis  zum  1.  August  1916  auf  Verkäufe,  welche  vor  Veröffentlichung  dieser
Bekanntmachung  abgeschlossen  sind,  an  Bastfaserspinnereien  und  -seilereien  liefern.

8  4.
Verkauf  an  die  Kriegsflachsbau-Gesellschaft  m.  b.  H.

Der  Verkauf  der  beschlagnahmten  Gegenstände  sowohl  im  rohen  als  auch  im  ganz
oder  teilweise  bearbeiteten  Zustande  ist,  abgesehen  von  der  Bestimmung  des  §  3,  nur
an  die  Kriegsflachsbau-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  W.  56,  Markgrafenstraße  36,  oder
an  Personen  gestattet,  die  einen  schriftlichen  Ausweis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  zur  Berechtigung  des  Aufkaufes  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  erhalten  haben.  Anträge  auf  Erteilung  eines  derartigen  Ausweises
  sind  durch  Vermittlung  der  Kriegsflachsbau-Gesellschaft  m.  b.  H.  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  zu  richten.

Sofern  eine  Einigung  über  den  Kaufpreis  nicht  zustande  kommt,  findet  Enteignung
statt.  Bleibt  alsdann  der  Preis  streitig,  so  entscheidet  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf
  gemäß  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
vom  24.  Juni  1915.  4

Die  Vorschriften  des  §  5  der  Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1916.  Nr.  W.  III.
1500/4.  16.  K.  R.A.  finden  auf  die  durch  vorliegende  Bekanntmachung  beschlagnahmten
Gegenstände  keine  Anwendung.

86.
Bestandsmeldung.

Die  Besitzer  von  Flachs=  und  Hanfstroh  (geröstet  oder  ungeröstet)  sind  verpflichtet,

ihre  Bestände  früherer  Ernten  am  1.  August  1916  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
öniglich  Preußischen  Kriegsministeriums  zu  melden.  Zur  Meldung  sind  die  amtlichen
Vordrucke  Nr.  Bst.  745  b  zu  benutzen,  welche  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstr.  10,  anzufordern  und  nach  ordnungsmäßiger  Ausstellung  frankiert
an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  III.,  einzusenden  sind.  Auf  Verlangen