Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

608  Nr.  103.  1916.

der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  haben  alle  von  der  Beschlagnahme  Betroffenen  Auskunft
über  Menge,  Art  und  Verkauf  ihrer  beschlagnahmten  Bestände  zu  rulosfen  n!

5  6.
Lagerbuch.

Über  alle  beschlagnahmten  Vorräte  alter  und  neuer  Ernte  ist  nach  Einbringung
der  Ernte  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  welchem  die  Vorräte  sowie  alle  Anderungen
derselben  ersichtlich  sind.  Ist  ein  derartiges  Lagerbuch  bereits  vorhanden,  so  kann  dasselbe
  weiterbenutzt  werden.  Besitzer  von  Flachs=  und  Hanfstrohvorräten  (geröstet  oder
ungeröstet),  welche  weniger  als  1000  kg  betragen,  brauchen  ein  Lagerbuch  nicht  zu  führen.

8  7.
Ausnahmen.

Ausnahmen  von  dieser  Bekanntmachung  können  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  bewilligt  werden.
Schriftliche,  mit  eingehender  Begründung  versehene  Anträge  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilun
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion  W.  III,
Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  einzureichen.

g  8.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Altona,  den  12.  Juli  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
Generalleutnant.

(5)  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1916,  betreffend  Fahrradbereifungen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  in  Altona,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  der  Fahrradbereifungen  (Einschränkung  des  Fahrradverkehrs),  wird  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Mit  der  Enteignung  und  ihrer  Durchführung  —  val.  §  8  Abl.  2  der  Bekanntmachung
  —  werden  die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  in  jedem  der
12  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  beauftragt.