608 Nr. 103. 1916.
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung haben alle von der Beschlagnahme Betroffenen Auskunft
über Menge, Art und Verkauf ihrer beschlagnahmten Bestände zu rulosfen n!
5 6.
Lagerbuch.
Über alle beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ist nach Einbringung
der Ernte ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte sowie alle Anderungen
derselben ersichtlich sind. Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann dasselbe
weiterbenutzt werden. Besitzer von Flachs= und Hanfstrohvorräten (geröstet oder
ungeröstet), welche weniger als 1000 kg betragen, brauchen ein Lagerbuch nicht zu führen.
8 7.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden.
Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilun
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III,
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, einzureichen.
g 8.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Altona, den 12. Juli 1916.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
Generalleutnant.
(5) Bekanntmachung vom 12. Juli 1916, betreffend Fahrradbereifungen.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps in Altona, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehrs), wird hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen.
Mit der Enteignung und ihrer Durchführung — val. § 8 Abl. 2 der Bekanntmachung
— werden die Kreisbehörden für Volksernährung in jedem der
12 Aushebungsbezirke des Großherzogtums beauftragt.