Nr. 106. 1916. 623
kanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 8. Juni 1916
— Rol. Nr. 91 — ordnet die Landesbehörde für Volksernährung hiermit an:
us ben Bereich des Großherzogtums wird gestattet, daß
I. dem Weizenmehl weniger als 30 vom Hundert Roggenmehl und zwar bis
5 vom Hundert hinab zugesetzt werden, und daß bei der Bereitung von
Backware eine derartige Mischung verwendet werden kann;
II. bei der Herstellung des Roggenbrots bis zu 30 vom Hundert Weizenmehl
zugesetzt werden können.
Schwerin, den. 11. Juli 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 14. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über Grünkern vom 3. Juli 1916.
Zar Ausführung der Bundesratsverordnung über Grünkern vom 3. Juli
1916 — RGBl. S. 649 — wird bestimmt:
.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die 89§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist die Landesbehörde
für Volksernährung zu Schwerin.
Schwerin, den 14. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.