634 Nr. 108. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 17. Juli 1916, betreffend Stallhöchstpreise für
Schafvieh.
Nachstehende ekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin über Stallhöchstpreise für Schafvieh wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekonntmachung über Stallhöchstpreise für Schafvieh.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, in Verbindung mit der
Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
8. April 1916 werden unter entsprechender Aufhebung der Bekanntmachung vom
18. April d. Is. — Rbl. Nr. 67 S. 377 — folgende Stallhöchstpreise für den Ankauf
von Schafvieh zur Schlachtung für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt:
Für 1. vollfleischige Lämmer und Lammböcke ohne breite Zähne 120,— A,
. vollfleischige Hammel mit nicht mehr als 4 breiten Zähnen
und vollfleischige Schafe mit nicht mehr als 2 breiten Zähnen 110,— ,
1 %
2K—
. gutgenährtes älteres Schafvieh. . ,
.ger1nggenahrtesSchafv1eh jeden Alters, auch guchtböcke . 90— %
. minderwertiges abgemagertes * jeden Alters
nach Wert, jedoch nicht über 65,.— M.
Die Feststellung des Lebendgewichtes erfolgt am Standort der Tiere unter Ab-
zug von 5 %.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Regierungs-Blatt.
in Kraft.
Schwerin, den 15. Juli 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
Oo