Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

632  Nr.  107.  1916.

5  11.
Enteignung.

Diejenigen  Mengen  Wolle,  die  nicht  innerhalb  der  im  §  5  bestimmten  Frist  zum
Waschen  eingeliefert  oder  innerhalb  der  im  §  6  bestimmten  Frist  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
  veräußert  sind,  werden  enteignet  werden.

§  12.
Freigabe.
Anträge  auf  Freigabe  von  Wolle  können  gestellt  werden

a)  von  Schafhaltern  für  geringe  Mengen  aus  eigenem  Besitz  bis  zum  Höchstgewicht
  von  5  kg  Rohgewicht  (Schmutzwolle),  die  im  eigenen  Haushalt  des
Schafhalters  bearbeitet,  versponnen  und  verwendet  werden  sollen;

b)  nach  Ablehnung  des  Ankaufs  der  Wolle  durch  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
  in  Berlin  für  die  abgelehnten  Mengen.

Die  freigegebenen  Mengen  sind  gesondert  von  den  übrigen  zu  halten.

Die  Anträge  sind  (im  Falle  b  unter  genauer  Angabe  der  abgelehnten  Menge  un
Ubersendung  eines  Musters)  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums,  Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten,
welche  für  die  Entscheidung  zuständig  ist.

*  13.
übergangsbestimmung.

Wollvorräte,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  vorhanden  sind,  dürfen
ohne  Rücksicht  auf  die  im  §  5  Abs.  1  bestimmte  Frist  innerhalb  eines  Monats  nach  Inkrafttreten
  der  Bekanntmachung  gemäß  den  Bestimmungen  des'’  §  5  zum  Waschen  abgeliefert
  und  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  6  veräußert  werden.  In  allen  übrigen
Beziehungen  findet  die  vorliegende  Bekanntmachung  auch  auf  diese  Wollvorräte
Anwendung.

8  14.

Anfragen  und  Anträge.

Alle  auf  die  vorstehenden  Anordnungen  bezüglichen  Anfragen  und  Anträge  sind
an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Sektion  W.  I.,  Berlin  8W.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten  und  am  Kopfe  des
Schreibens  mit  der  Aufschrift  „Wollbeschlagnahme“  zu  versehen.

8  16.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Die  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  3808/8.  15.  K.R.A.  wird  durch  diese  Bekanntmachung
  aufgehoben.

Altona,  den  18.  Juli  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX  Armeekorps.
v.  Falk,
Generallentnant.