Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 1. 1916. 
8 6. 
Ausnahmen vom Verarbeitungs= und Verwendungsverbot. 
Ausgenommen von den in § 5 getroffenen Anordnungen sind 
1. diejenigen Mengen der in § 2 bezeichneten Garne, die sich vor dem 31. De- 
zember 1915 bereits im Web-, Wirk= oder Strickprozeß befanden; 
2. diejenigen Mengen, welche die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsmini- 
steriums aus ihren Beständen durch: · - 
Verein Deutscher Tuch- und Wollwarenfabrikanten E. V. 
Verband der Fabrikanten von Damenkonfektions= und Kostümstoffen 
E. V., 
Verband Sächsisch-Thüringischer Webereien E. V., 
Verband Elsässischer Wollwebereien E. V., - 
Verband der Fabrikanten halbwollener und wollener Stoffe E. V., 
Verband Deutscher Krimmer= und Wollplüsch-Fabrikanten E. V., 
Verband Deutscher Möbelstoff= und Moquettewebereien, 
Verband Lausitzer und Schlesischer Orleanswebereien, 
Allgemeine Deutsche Zanellakonvention, 6 
Verband Deutscher Seidenwebereien Düsseldorf, 
Bergischer Fabrikanten-Verband, Barmen, 
verkauft hat; 
3. die in § 4 Ziffer 1 und 2 a von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen 
arne; « . 
4. 10 vom Hundert der Bestände jeden Eigentümers nach dem Stande vom 
31. Dezember 1915 von den in S 24 aufgeführten Web--, Trikot- und Wirk- 
gharnen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer 1—3 dieses Paragraphen vom 
erarbeitungs= und Verwendungsverbot ausgenommen sind; 
5. die in § 4 Ziffer 2 b bezeichneten Strickgarne, sobald sie im Wege des Klein- 
Verkaufs in den Haushalt oder in Hausgewerbebetriebe übergegangen sind. 
8 7. 
Bewegungsverbot. 
Jeder Wechsel im Gewahrsam der in § 2 bezeichneten Garne ist verboten. 
g 8. 
Ausnahmen. vom Bewegungsverbot. 
Ausgenommen von dem Bewegungsverbot des § 7 sind: 
1. diejenigen Mengen Garne, welche an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft 
veräußert worden sind oder künftig veräußert werden (siehe § 3), 
2. die Mengen, auf welche die Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis des 
& 5 Abs. 2 Anwendung findet, · . 
3. diejenigen Mengen, die nach § 4 und § 6 vom Veräußerungs-, Verarbei- 
tungs= und Verwendungsverbot ausgenommen sind und nach Maßgabe der 
Anordnungen in § 4 und § 6. 
 
	        
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