Nr. 1. 1916.
8 6.
Ausnahmen vom Verarbeitungs= und Verwendungsverbot.
Ausgenommen von den in § 5 getroffenen Anordnungen sind
1. diejenigen Mengen der in § 2 bezeichneten Garne, die sich vor dem 31. De-
zember 1915 bereits im Web-, Wirk= oder Strickprozeß befanden;
2. diejenigen Mengen, welche die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsmini-
steriums aus ihren Beständen durch: · -
Verein Deutscher Tuch- und Wollwarenfabrikanten E. V.
Verband der Fabrikanten von Damenkonfektions= und Kostümstoffen
E. V.,
Verband Sächsisch-Thüringischer Webereien E. V.,
Verband Elsässischer Wollwebereien E. V., -
Verband der Fabrikanten halbwollener und wollener Stoffe E. V.,
Verband Deutscher Krimmer= und Wollplüsch-Fabrikanten E. V.,
Verband Deutscher Möbelstoff= und Moquettewebereien,
Verband Lausitzer und Schlesischer Orleanswebereien,
Allgemeine Deutsche Zanellakonvention, 6
Verband Deutscher Seidenwebereien Düsseldorf,
Bergischer Fabrikanten-Verband, Barmen,
verkauft hat;
3. die in § 4 Ziffer 1 und 2 a von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen
arne; « .
4. 10 vom Hundert der Bestände jeden Eigentümers nach dem Stande vom
31. Dezember 1915 von den in S 24 aufgeführten Web--, Trikot- und Wirk-
gharnen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer 1—3 dieses Paragraphen vom
erarbeitungs= und Verwendungsverbot ausgenommen sind;
5. die in § 4 Ziffer 2 b bezeichneten Strickgarne, sobald sie im Wege des Klein-
Verkaufs in den Haushalt oder in Hausgewerbebetriebe übergegangen sind.
8 7.
Bewegungsverbot.
Jeder Wechsel im Gewahrsam der in § 2 bezeichneten Garne ist verboten.
g 8.
Ausnahmen. vom Bewegungsverbot.
Ausgenommen von dem Bewegungsverbot des § 7 sind:
1. diejenigen Mengen Garne, welche an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
veräußert worden sind oder künftig veräußert werden (siehe § 3),
2. die Mengen, auf welche die Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis des
& 5 Abs. 2 Anwendung findet, · .
3. diejenigen Mengen, die nach § 4 und § 6 vom Veräußerungs-, Verarbei-
tungs= und Verwendungsverbot ausgenommen sind und nach Maßgabe der
Anordnungen in § 4 und § 6.