Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  1.  1916  7.

"  insichtlich  der
i  snahmen  von  dem  Veräußerungsverbot  greifen  jedoch  nur  hinsich
in  gisee  *  5  näher  bezeichneten  Gegenstände  und  Mengen  dann  Plat,  wenn  t
aa)  die  Gegenstände,  welche  in  Ziffer  2b  dieses  Paragraphen  näher  bezeichne,
sind,  zum  Kleinverkauf  unmittelbar  für  die  Verarbeitung  im  Hausha  u
zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe  auch  weiterhin  wirklich  feilgehalten
#5  Sorten  der  in  Ziffer  1  und  2b  dieses
bb)  der  Verkaufspreis  der  einzelnen  Sorten  der  in  Ziffer  n
sne  bezeichneten  Gegenstände  jeweils  nicht  höher  bemessen
wird,  als  der  zuletzt  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  von
demselben  Verkäufer  erzielte  Verkaufspreis.

Wer  trotz  dieser  Vorschriften  die  von  dem  Veräußerungsverbot  ausgenommenen
Mengen  zurückhält  oder  höhere  Verkaufspreise  fordert,  hat  sofortige  Enteignung  der
Waren  zu  gewärtigen.  «  .

Weitere  Freigaben  von  Vorräten  der  in  §  2  unter  B  näher  bezeichneten  Strickarne,

  soweit  sie  sich  beim  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  in  Warenhäusern  und

sonstigen  offenen  Ladengeschäften  zum  Kleinverkauf  und  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe
  befanden,  sind  in  Aussicht  genommen.  Einzelanträge  auf  Freigabe  sind  zu
unterlassen,  weil  sie  nicht  berücksichtigt  werden  können.

86.
Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot.

Das  Färben,  Zwirnen,  Verweben,  Verstricken,  Verwirken,  sowie  jede  andere  Art
der  Verarbeitung  und  Verwendung  der  in  §  2  bezeichneten  Garne  ist  nach  dem  31.  Dezember
  1915  verboten.  «-Nach

  dem  31.  Dezember  1915  ist  das  Färben,  Zwirnen,  Verweben,  Verstricken,
Verwirken,  sowie  jede  andere  Art  der  Verarbeitung  und  Verwendung  nur  zur  Herstellung
  solcher  Erzeugnisse  gestattet,  deren  Anfer  igung  vom  Königlich  Preußischen
Kriegsministerium,  Reichsmarineamt,  Bekleidungs-Beschaffungsamt  oder  von  sonstigen
Militär=  und  Marinebehörden,  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  des  Kriegs-Garnund
  Tuchverbandes  E.  V.,  des  Kriegs-Woilach-Verbandes,  des  Kriegs-Decken-Verbandes,
des  Kriegs-Wirk=  und  Strickverbandes,  des  Kriegsausschusses  für  warme  Unterkleidung
(Reichstagsgebäude),  sämtlich  in  Berlin,  und  der  Vereinigung  des  Wollhandels,  Leipzig,
in  Auftrag  gegeben  worden  ist.  «

Der  Nachweis  der  Verwendung  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres-  oder
Marineverwaltung  ist  zu  führen.  Er  gilt  nur  als  geführt,  wenn  der  Abnehmer  der
Halb=  oder  Ganzerzeugnisse  dem  Lieferer  einen  amtlichen  Belegschein  6  9)  in  doppelter
Ausfertigung  ordnungsgemäß  ausgefüllt  und  unterschrieben  übergibt,  der  von  der
Heeres=  oder  Marinebehörde  bestätigt  und  von  der  Wollbedarfs-Prüfungsstelle  mit  Genehmigungsvermerk
  versehen  ist.  Eine  Ausfertigung  des  Belegscheines  behält  die  Wollbedarfs-Prüfungsstelle,
  die  zweite  hat  der  Lieferer  als  Beleg  aufzubewahren.

Die  Verarbeitung  eigener  Bestände  der  in  §  2  unter  A  genannten  Garne  zu
Heeres=  oder  Marinezwecken  muß  bis  zum  31.  März  1916  erfolgt  sein.