Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

194

Taxen  gilt  nicht  bloß  fuͤr  Sporteln,  sondern  auch  für  diejenigen  Separat-Gebühren,
  welche  sich  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  richten.

Zu  KF.  16.

Wird  insbesondere  ein  Erkenntniß  oder  das  demselben  vorhergegangene
Verfahren  dergestalt  aufgehoben,  daß  das  Eine  oder  das  Andere  in  derselben
  Instanz  spater  wiederholt  werden  muß,  so  sind  die  durch  das  unzeitige
Erkenntniß  oder  das  vergebliche  Verfahren  veranlaßten  Kosten  niederzuschlagen.

Dagegen  tritt  die  Riederschlagung  der  Kosten  für  nichtige  Handlungen
in  dem  Falle  nicht  ein,  wo  die  Nichtigkeit  darauf  beruht,  daß  Jemand  sich
fdlschlich  für  den  Vertreter  des  eigentlichen  Streittheils  ausgegeben,  oder  daß
falsche  oder  verfälschte  Urkunden,  bestochene  oder  sonst  falsche  Zeugen  oder
Sachverständige  gebraucht,  ein  Eid  wissentlich  oder  leichtsinnig  gegen  die  Wahrheit
  geschworen  oder  der  Richter  bestochen  worden  wäre.

Zu  F.  19
1)  Zu  Ziffer  24:
a)  für  einen  Hausir-Schein  (C.  7  des  Gesetzes  über  den  hasir-Handel
  vom  4.  März  1839)  sidd  .  24  Gr.
b)  für  Sittenzeugnisse  und  Gewerb  esche  ine  (Nachtrag  zum  geter.
tel-Gesetze  vom  2.  Marz  1842,  Ziffer  1)  sinid  10  G
anzusetzen.
2)  Zu  Ziffer  28:
a)  die  Sportel  für  Aufenthalts=  und  Sicherheits-Karten
(Nachtrag  zum  Sportelgesete  vom  2.  Marz  1842,  Ziffer  I#l)  ist
auf  2—8  Gr.
bestimmt.  Bei  der  Wahl  ves  Ansabes  innerhalb  dieses  Shielrauno  sind  die
Vermögens=  und  Gewerbs-Verhültnisse,  ingleichen  die  Dauer  des  Aufenthaltes
der  betheiligten  Personen  zu  berücksichtigen.
b)  für  das  Visiren  der  Wanderbücher  (Nachtrag  zum  Sportel-Gesetze
  vom  2.  Marz  1842,  Ziffer  III),  wenn  damit  das
Eintragen  der  Arbeitszeugnisse  in  die  Wanderbücher  der  Handwerksgesellen,
  welche  in  einem  Orte  in  Arbeit  gestanden  paben
verbunden  ist,  findet  der  Ansatz  vvo  .  .  1Gr.
Statt.