Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

638 Nr. 109. 1916 
betriebs gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 23. September 19 15 gestattet 
worden ist. 
In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Zeit, für welches Gebiet 
und für welche Lebens= und Futtermittel die Erlaubnis erteilt werden soll. 
Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich 
vor dem 1. August 1914 nicht oder nicht in dem zu gestattenden Umfang auf 
den Handel mit Lebens= und Futtermitteln erstreckt hat, so ist das volkswirt- 
schaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen. 
Dem Antrag ist die Gebühr für die Entscheidung (Ziff. 6) beizufügen. 
3. Die Stelle oder ihr Vorsitzender hat zur Vorbereitung der zu treffenden 
Entscheidung die für erforderlich erachteten Erhebungen anzustellen. Sie kann 
jederzeit die Vorlegung der Handelsbücher sowie eine Auskunft über die Perfön= 
lichkeit der Angestellten des Antragstellers verlangen. Vor der Zurücknahme 
einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1) oder vor der Untersagung des Handels (5 4 
Abs. 2) ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Einwen- 
dungen zu geben. · 
Die Stelle bestimmt darüber, ob einer Entscheidung eine mündliche Ver- 
handlung mit dem Beteiligten vorausgehen soll. 
Bei der Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
4. Der § 3 Abs. 2 der Verordnung läßt der Stelle für die Entscheidung der 
Frage, welche Gründe für die Versagung und die Entziehung der Erlaubnis so- 
wie für die Untersagung eines Handels der im § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeich- 
neten Art in Frage kommen, den durch die Sachlage gebotenen Spielraum. 
Für die richtige Durchführung des Verfahrens ist hervorzuheben, daß mit der 
Versagung oder der Ausschließung ein persönlicher Makel nicht verbunden zu 
sein braucht. Neben den Versagungsgründen, die in der Person des Unter- 
nehmers und der Beschaffenheit der Unternehmung liegen, — z. B. Unzuver- 
lässigkeit, Mangel an Sachkenntnis, Mangel an den für einen ordnungsmäßigen 
Handelsbetrieb erforderlichen Einrichtungen oder dem nötigen Betriebskapital — 
kann die Versagung der Zulassung oder die fernere Nichtzulassung eines Be- 
triebs auch auf Bedenken volkswirtschaftlicher Art gegründet werden. Solche 
können unter den gegenwärtigen Verhältnissen namentlich daraus hergeleitet 
werden, daß für den in Rede stehenden Handelsbetrieb kein Bedürfnis vorliegt. 
Erweist sich eine Einschränkung der Zahl der Händler als nötig, so sind ent- 
sprechend dem Hinweis in § 3 Abs. 2 der Verordnung in erster Linie diejenigen 
Personen auszuschließen, die erst nach dem 1. August 1914 den Handel mit 
Lebens= und Futtermitteln aufgenommen haben.
	        
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