Nr. 110. bas
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 21. Juli 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und
Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung (Rel. S. 463). (2) Be-
kanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-
und Strickwaren und die hiervon ausgeschlossenen Gegenstände.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung (AGBl. S. 463).
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche
Bevölkerung wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 12, 13 und 15 Abs. 1 der Bundes-
ratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen
Bezirks des Kommunalverbandes — vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom
1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — obliegen.