652 Nr. 110. 1916.
Zu I., II., III.
Vordrucke zu den unter I., II., III. vorgeschriebenen Bescheinigungen werden den
Handelskammern usw. von der Reichsbekleidungsstelle geliefert. ,„
Falls die Handelskammer usw. die Bescheinigung erteilt, bedarf es keines Antrages
bei der Reichsbekleidungsstelle.
Die Bescheinigung ist den in § 14 der Verordnung bezeichneten Beauftragten der
Reichsbekleidungsstelle und sonstigen Uberwachungspersonen auf Verlangen vorzulegen.
IV.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken für den eigenen Klei
handel des Herstellers in dem bisherigen Umfange wird zugelassen.
Ziffer 10 der Erläuterung I vom 21. Juni 1916 ist insoweit abzuändern.
V.
Bezüglich neu errichteter Geschäfte behält sich die Reichsbekleidungsstelle Einzel-
Entschließung vor.
Berlin, den 24. Juni 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat Dr. Temper,
stellvertretender Vorsitzender.
Bekanntmachung
zur Ausführung des § 11 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für
die bürgerliche Bevölkerung.
5 11 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 in Verbindung mit
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 hat die Erwerbung von
Web-, Wirk= und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen 1h den
Verbraucher in der Regel von der Abgabe eines Bezugsscheines abhängig gemacht, zu
dessen Erlangung der Käufer die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen darzutun
hat. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Vermutung für
die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in
denen diese Vermutung als Pegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze
aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.
# Gemäßheit dieser Bestimmungen gibt die Reichsbekleidungsstelle nach Gehör
ihres Beirats folgendes zur Nachachtung bekannt: