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Nr. 110. 1916. 653
8 1.
Allgemeines.
.Mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der bürgerlichen
Bevölkerung läßt sich ein allgemeiner Maßstab für den regelmäßigen Verbrauch
von Kleidusgg bsichein #ler Bevölkerungskreise nicht finden und es sind
darum auch Durchschnittszahlen nicht verwendbar; wohl aber kann bei zahl-
reichen Bevölkerungsklassen ein gewisser Mindestverbrauch an Mäsche= und
Kleidungsstücken zugrunde gelegt werden, dessen Deckung auf Antrag durch
Erteilung eines entsprechenden Bezugsscheines ohne weiteres zugebilligt werden
kann, während die Notwendigkeit darüber hinausgehender Anschaffungen dar-
getan werden muß.
. Hierbei wird bei dem erstmalig erfolgenden Ansuchen um einen Bezugsschein
eine Befragung über die Vorräte des Ansuchenden zu erfolgen haben und
nur da, wo Vorräte nicht vorhanden sind, die Bescheinigung in angemessenen
Grenzen ohne weiteres erteilt werden können. Bei wiederholtem Ansuchen um
Bescheinigung der Notwendigkeit der Anschaffung von Gegenständen derselben
Art ist je enfals ein strengerer Maßstab anzulegen und die Frage des regel-
mäßigen Verschleißes zu berücksichtigen.
In der Regel werden die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen den wichtigsten
Anhalt für die Entschließung über die Notwendigkeit der Anschaffung zu bilden
haben, wobei in erster Linie die berufliche Beschäftigung des Ansuchenden maß-
gebend sein wird, dergestalt, daß Angehörigen von Berufen, bei denen der Ver-
schleiß von Kleidung und Wäsche verhältnismäßig groß ist, deren Bezug in
entsprechend größeren Mengen oder in kürzerer Zeklfolge zu bewilligen sein
wird, als Angehörigen von Berufen, in denen ein solcher rascher Verschleiß
nicht eintritt, oder bei denen anzunehmen ist, daß sie für längere Zeit aus-
reichende Vorräte an Wäsche und Kleidung besitzen.
Auch wird es nach Befinden angezeigt erscheinen, wohlhabendere Kreise der
Bevölkerung auf die keiner Regelung unterworfenen Luxusartikel (Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916) zu verweisen, um so den
Verbrauch der übrigen Waren zu verlangsamen.
Soweit der Antrag von einer dritten Person in Vertretung oder im Auftrage
des Verbrauchers gestellt ist, kann in der Regel von Erörterungen des Ver-
tretungs= oder Auftragsverhältnisses abgesehen werden. Eine Prüfung in
dieser Beziehung soll nur bei Verdacht des Mißbrauchs erfolgen.
Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen
Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landes-
Bentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, dürfen
ezugsscheine nur von der Reichsbekleidungsstelle selbst, nicht durch andere-
Stellen ausgefertigt werden.