Nr. 110. 1916. 655
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Besondere Kleidung für kirchliche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf.
Für die bei der Konfirmation bezw. ersten hl. Kommunion übliche Festkleidung
sowie für die bei Eintritt in einen Beruf, in eine Anstalt oder Schule (Pension) not-
wendige Wäsche und Kleidung kann die Bescheinigung ohne besonderen Nachweis des
Bedürfnisses in mäßigen Grenzen erteilt werden.
8 7.
Bei begrenzter Stückzahl von Wäsche und Kleidung minderbemittelter
Bevölkerung kreife.
1. Für diejenigen Bevölkerungskreise, die nach ihren Einkommensverhältnissen
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und nach den örtlichen Gewohnheiten in der Regel Vorräte an Wäsche und
Kleidung nicht besitzen, kann, soweit der erstmalige Antrag nur auf Erteilung
des Bezugsscheines für ein oder zwei Wäschestücke derselben Gattung oder auf
ein Stück Oberkleidung derselben Art gerichtet ist, von einer weiteren
Erörterung des Bedarfs abgesehen werden. Dasselbe gilt
bezüglich eines zweiten oder dritten Antrages auf Erteilung des Bezugs-
scheines derselben Gegenstände, wenn nach der Beschäftigung des Antragstellers
oder aus sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß eine Notwendigkeit für
den Ersatz dieser Stücke vorliegt.
An die Leitung von Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrich-
tungen, die ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung (gegen Ver-
gütung,) liefern, kann die Bescheinigung unter Berücksichtigung der Be-
schäftigungsart und der Beschäftigungsdauer während des Krieges und mit
Einhaltung einer sachgemäßen Sparsamkeit ausgestellt werden, soweit nicht
für diese Betriebe die Vorschriften in § 2 Ziffer 2 und 3 und § 16 der Bundes-
ratsverordnung gelten.
58.
Beschaffung für Militärpersonen und Gefangene.
In betreff der Beschaffung von Wäsche für Militärpersonen ist davon aus-
sugehen, daß Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeichneten
lassen) und Mannschaften dienstlich hinreichend mit Unterzeug versorgt
werden, daß daher ein Bedürfnis zur eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Wo
dies im einzelnen Falle behauptet wird, ist durch Befragen der betreffenden
Militärpersonen oder Vorlegung einer glaubhaften Versicherung des Bedürf-
nisses die erforderliche Unterlage für die Entschließung zu beschaffen. Letzteres
git auch für Bekleidung, die von Angehörigen an Gsangen in feindlichen
ändern geschickt werden soll. Bescheinigung für mehrere Militärpersonen oder
ganze Truppenteile sind nicht auszustellen.
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