Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

660 Nr. 111 1916 
und für Unterbringung zu sorgen. Der Eigentümer hat die beschlagnahmten 
Tiere auf Verlangen der Ortsobrigkeit bezw. dem Kommissar käuflich zu über- 
lassen. Die Ortsobrigkeiten bezw. Kommissare haben sich bei Verwertung der 
Tiere der Kreisvertrauensmänner zu bedienen. 
4. Fleisch von Schlachttieren, die ohne Vorlage und Abgabe des Schlacht- 
scheines an den Fleischbeschauer oder von unberechtigten Personen geschlachtet 
sind, ist nach Bestimmung der Kreisbehörde für Volksernährung zugunsten der 
Gemeinde oder des Kommunalverbandes des Schlachtortes einzuziehen; ein Ent- 
gelt ist hierfür nicht zu bezahlen. 
5. Die Bestimmungen gelten auch bei Schlachtungen, die im Auftrage der 
Heeresverwaltung vorgenommen werden. Die Ausstellung des Schlachtscheines 
für solche Schlachtungen wird nach näherer Anweisung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums von der für den Schlachtort zuständigen militärischen 
Dienststelle erfolgen. Auch diese Schlachtscheine sind von dem Fleischbeschauer 
mit den erforderlichen Gewichtsangaben zu versehen und an die für den Schlacht- 
ort zuständige Ortsobrigkeit bezw. den Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks 
einzusenden. 
Schwerin, den 17. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 17. Juli 1916, betreffend Anderung der Postordnung. 
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 12. Juli 
1916, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (bl. 
1900 Nr. 14), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzmintsterium. 
v. Blücher.
	        
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