660 Nr. 111 1916
und für Unterbringung zu sorgen. Der Eigentümer hat die beschlagnahmten
Tiere auf Verlangen der Ortsobrigkeit bezw. dem Kommissar käuflich zu über-
lassen. Die Ortsobrigkeiten bezw. Kommissare haben sich bei Verwertung der
Tiere der Kreisvertrauensmänner zu bedienen.
4. Fleisch von Schlachttieren, die ohne Vorlage und Abgabe des Schlacht-
scheines an den Fleischbeschauer oder von unberechtigten Personen geschlachtet
sind, ist nach Bestimmung der Kreisbehörde für Volksernährung zugunsten der
Gemeinde oder des Kommunalverbandes des Schlachtortes einzuziehen; ein Ent-
gelt ist hierfür nicht zu bezahlen.
5. Die Bestimmungen gelten auch bei Schlachtungen, die im Auftrage der
Heeresverwaltung vorgenommen werden. Die Ausstellung des Schlachtscheines
für solche Schlachtungen wird nach näherer Anweisung des Königlich Preußi-
schen Kriegsministeriums von der für den Schlachtort zuständigen militärischen
Dienststelle erfolgen. Auch diese Schlachtscheine sind von dem Fleischbeschauer
mit den erforderlichen Gewichtsangaben zu versehen und an die für den Schlacht-
ort zuständige Ortsobrigkeit bezw. den Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks
einzusenden.
Schwerin, den 17. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 17. Juli 1916, betreffend Anderung der Postordnung.
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 12. Juli
1916, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (bl.
1900 Nr. 14), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzmintsterium.
v. Blücher.