Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  111.  1916.  659
(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung

  vom  27.  März  1916.

Die  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Fleischversorgung  vom  27.  März  1916  —  Rbl.  Nr.  58  —
wird,  wie  folgt  abgeändert:

Zu  §  6.

Ziffer  I  Absatz  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  die  Ortsobrigkeiten,  die  Kommissare
  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  und  die  Gemeindevorstände
  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  ihnen  zugewiesene  Zahl  der
Schlachtungen  nicht  überschritten  wird.  Minderschlachtungen  in  einer  VBiehgattung
  dürfen  nicht  durch  Mehrschlachtungen  in  einer  anderen  Viehgattung
ausgeglichen  werden.

Die  Bestimmungen  unter  II  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

  

–
II.  Gewerbliche  Schlachtungen.

1.  Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen  Bezirke
  der  Kommunalverbände  haben  für  die  für  ihre  Bezirke  zugelassenen  gewerblichen
  Schlachtungen  den  zur  Schlachtung  berechtigten  Betrieben  Schlachterlaubnisscheine
  auszustellen.  Diese  Schlachtscheine  sind  nicht  übertragbar  und
haben  nur  Gültigkeit  für  den  Zeitraum,  für  den  sie  ausgestellt  werden.  Schlachtungen
  von  Rindern,  Schweinen  und  Schafen,  die  nicht  ausschließlich  für  den
eigenen  Wirtschaftsbedarf  des  Viehhalters  bestimmt  sind,  dürfen  nur  auf  Grund
eines  von  der  zuständigen  Ortsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  vom  zuständigen
  Kommissar  ausgestellten  Schlachtscheines  vorgenommen  werden.

2.  Der  Schlachtschein  ist  dem  Fleischbeschauer  vor  der  Vornahme  der
Lebendbeschau  zu  übergeben  und  von  diesem  mit  der  Bescheinigung  der  Schlachtung
  und  der  Angabe  des  ermittelten  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  der
Stelle  einzureichen,  welche  den  Schlachtschein  ausgestellt  hat.

3.  Wird  dem  Fleischbeschauer  ein  gültiger  Schlachtschein  nicht  vorgelegt,  so
hat  er  die  Lebendbeschau  an  dem  Schlachttier  abzulehnen  und  der  Ortsobrigkeit
  bezw.  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  Anzeige  zu  erstatten.  Die
Ortsobrigkeit  beziv.  der  Kommissar  hat  die  Tiere  vorläufig  zu  beschlagnahmen

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