Nr 111. 1916. 659
(2) Bekanntmachung vom 17. Juli 1916 zur Abänderung der Bekanntmachung
vom 6. April 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung
vom 27. März 1916.
Die Bekanntmachung vom 6. April 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über Fleischversorgung vom 27. März 1916 — Rbl. Nr. 58 —
wird, wie folgt abgeändert:
Zu § 6.
Ziffer I Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Kreisbehörden für Volksernährung, die Ortsobrigkeiten, die Kommissare
der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände und die Gemeindevorstände
haben darüber zu wachen, daß die ihnen zugewiesene Zahl der
Schlachtungen nicht überschritten wird. Minderschlachtungen in einer VBiehgattung
dürfen nicht durch Mehrschlachtungen in einer anderen Viehgattung
ausgeglichen werden.
Die Bestimmungen unter II werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
–
II. Gewerbliche Schlachtungen.
1. Die Ortsobrigkeiten bezw. die Kommissare der ritterschaftlichen Bezirke
der Kommunalverbände haben für die für ihre Bezirke zugelassenen gewerblichen
Schlachtungen den zur Schlachtung berechtigten Betrieben Schlachterlaubnisscheine
auszustellen. Diese Schlachtscheine sind nicht übertragbar und
haben nur Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt werden. Schlachtungen
von Rindern, Schweinen und Schafen, die nicht ausschließlich für den
eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters bestimmt sind, dürfen nur auf Grund
eines von der zuständigen Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet vom zuständigen
Kommissar ausgestellten Schlachtscheines vorgenommen werden.
2. Der Schlachtschein ist dem Fleischbeschauer vor der Vornahme der
Lebendbeschau zu übergeben und von diesem mit der Bescheinigung der Schlachtung
und der Angabe des ermittelten Lebendgewichts des Schlachttieres der
Stelle einzureichen, welche den Schlachtschein ausgestellt hat.
3. Wird dem Fleischbeschauer ein gültiger Schlachtschein nicht vorgelegt, so
hat er die Lebendbeschau an dem Schlachttier abzulehnen und der Ortsobrigkeit
bezw. dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks Anzeige zu erstatten. Die
Ortsobrigkeit beziv. der Kommissar hat die Tiere vorläufig zu beschlagnahmen
1597