Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 111. 1916. 661 
Belkanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 12. Juli 1916. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(RGBl. S. 347) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphen- 
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Rl. 
S. 577) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert. 
1. Im § 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie 
der Sendungen mit Wertangabe“ erhältdie Uberschriftden Zusatz: 
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) 
befreiten Pakete. 
6 Am Schlusse des Abs. list einzuschalten: 
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen 
oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck ver- 
sctlassen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der Loß ge- 
druckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. Der gleiche Vermerk 
muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung 
der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder 
selbst vorzunehmen. 
2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein- 
holung von Wechselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. XlI statt 
„400“ zu setzen: 
800 
3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr“ ist im 
Abs.I statt „im Nichtfrankierungsfalle 10 „ “ zu setzen: 
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. 
4. Indemselben § (37) erhält der Abs. IVVfolgenden Wortlaut: 
IV. Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das Doppelte des 
Fehlbetrags angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennig- 
summe aufwärts. 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des 
Abs. VII beidemal statt „400“ zusetzen: 
800 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ 
istim letzten Satze des Abs. U das Wort „Porto“ zu streichen. 
Indemselben § (45) ist im Abs. IVstatt „des Portos“ zu setzen: 
der Gebühr
	        
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