Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

660  Nr.  111  1916

und  für  Unterbringung  zu  sorgen.  Der  Eigentümer  hat  die  beschlagnahmten
Tiere  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  bezw.  dem  Kommissar  käuflich  zu  überlassen.
  Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Kommissare  haben  sich  bei  Verwertung  der
Tiere  der  Kreisvertrauensmänner  zu  bedienen.

4.  Fleisch  von  Schlachttieren,  die  ohne  Vorlage  und  Abgabe  des  Schlachtscheines
  an  den  Fleischbeschauer  oder  von  unberechtigten  Personen  geschlachtet
sind,  ist  nach  Bestimmung  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  zugunsten  der
Gemeinde  oder  des  Kommunalverbandes  des  Schlachtortes  einzuziehen;  ein  Entgelt
  ist  hierfür  nicht  zu  bezahlen.

5.  Die  Bestimmungen  gelten  auch  bei  Schlachtungen,  die  im  Auftrage  der
Heeresverwaltung  vorgenommen  werden.  Die  Ausstellung  des  Schlachtscheines
für  solche  Schlachtungen  wird  nach  näherer  Anweisung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums  von  der  für  den  Schlachtort  zuständigen  militärischen
Dienststelle  erfolgen.  Auch  diese  Schlachtscheine  sind  von  dem  Fleischbeschauer
mit  den  erforderlichen  Gewichtsangaben  zu  versehen  und  an  die  für  den  Schlachtort
  zuständige  Ortsobrigkeit  bezw.  den  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks
einzusenden.

Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  12.  Juli
1916,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (bl.
1900  Nr.  14),  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzmintsterium.
v.  Blücher.