Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 114. 1916. 677 
Wekanntmachung. 
betreffend Ansführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot 
der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten. zu tech- 
nischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (RGBl. S. 3). Vom 21. Juli 1916. 
  
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der- Verwendung von 
pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 
RGBl. S. 3) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen und Arten pflanzlicher und 
tierischer Ole und Fette sowie daraus gewonnener Ol- und Fettsäuren zur Herstellung 
von Seife und anderen Waschmitteln, welche Mengen und Arten der genannten Ole 
und Fette zur Herstellung von Leder jeder Art verarbeitet oder sonst verwendet werden 
ürfen. 
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegs- 
ausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin und zwar 
hinsichtlich der Leder herstellenden Betriebe durch Vermittelung der Kriegsleder-Aktien- 
gesellschaft in Berlin und hinsichtlich der Seifen= und Waschmittelfabriken durch Ver- 
mittelung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen= und Stearinfabriken in Berlin. Die 
Seifen= und Waschmittelfabriken sind verpflichtet, hinsichtlich der Herstellung und des 
Vertriebs der aus den zugeteilten Mengen herzustellenden Seifen und Waschmittel den 
Weisungen des Kriegsausschusses Folge zu leisten. 
52. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie treten 
an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verord- 
nung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten 
zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916, vom 10. Januar 1916 (Zentralbl. für das 
Deutsche Reich S. 10). 
Berlin, den 21. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.