Nr. 114. 1916. 677
Wekanntmachung.
betreffend Ansführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot
der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten. zu tech-
nischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (RGBl. S. 3). Vom 21. Juli 1916.
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der- Verwendung von
pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916
RGBl. S. 3) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen und Arten pflanzlicher und
tierischer Ole und Fette sowie daraus gewonnener Ol- und Fettsäuren zur Herstellung
von Seife und anderen Waschmitteln, welche Mengen und Arten der genannten Ole
und Fette zur Herstellung von Leder jeder Art verarbeitet oder sonst verwendet werden
ürfen.
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegs-
ausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin und zwar
hinsichtlich der Leder herstellenden Betriebe durch Vermittelung der Kriegsleder-Aktien-
gesellschaft in Berlin und hinsichtlich der Seifen= und Waschmittelfabriken durch Ver-
mittelung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen= und Stearinfabriken in Berlin. Die
Seifen= und Waschmittelfabriken sind verpflichtet, hinsichtlich der Herstellung und des
Vertriebs der aus den zugeteilten Mengen herzustellenden Seifen und Waschmittel den
Weisungen des Kriegsausschusses Folge zu leisten.
52.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie treten
an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verord-
nung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten
zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916, vom 10. Januar 1916 (Zentralbl. für das
Deutsche Reich S. 10).
Berlin, den 21. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.