Nr. 117. 1916. 689
g 6.
Sammelstelle und Verteilungsstelle. ç
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien-
gesellschaft in Berlin W. 8, Behrenstraße 28.
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder Aktiengesellschaft in Berlin W. 9, Budapester
Straße 11/12.
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Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieserung an den Gerber.
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Häute und Felle ist ferner
davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:
1. a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Häute und Felle sind bei der
Schlachtung der Tiere sorgfältig zu behandeln.
b) Großviehhäute und Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen,
ohne Maul (bei Kalbfellen die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren
abgeschnitten), ohne Schweifbein und ohne Klauen abgeschlachtet werden;
Roßhäute und Fohlenfelle sind ebenfalls knochenfrei, möglichst fleischfrei,
langklauig (die Klauen unmittelbar am Hai abgeschnitten), ohne Schweif-
haare und Mähnen abzuschlachten, jedoch ist ihnen der größtmögliche Flächen-
inhalt zu belassen. ·
Häute und Felle abweichender Schlachtart dürfen noch bis zum
30. September 1916 bei Innehaltung der in § 4 gegebenen Vorschriften
veräußert und abgeliefert werden.
c) Die Großviehhäute und Kalbfelle sind nach Entfernung etwa noch anhaf-
tender Fett= und Fleischteile und nach dem Erkalten — vor dem Salzen —
zu wiegen. Die Gewichtsfeststellung hat nach Möglichkeit durch einen ver-
eidigten Wiegemeister zu erfolgen. D durch Wiegen ermittelte Gewicht ist
bei diesen Häuten und Fellen in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf einer
an der Haut oder dem Fell zu befestigenden Blech= oder Holzmarke, durch
Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) zu vermerken. Gleichzeitig ist das
Gewicht etwa anhaftenden Dungs fachmännisch zu schätzen.
d) Großviehhäute und Kalbfelle sind sogleich nach dem Wiegen, alle Häute und
Felle aber innerhalb 24 Stunden nach dem Fallen vom Verwalter sorg-
fältig zu salzen.
e) Bei Roßhäuten, Ponyhäuten und Fohlenfellen ist die Länge (in Zentimeter)
der gut ausgebreiteten, aber nicht gezerrten Haut, gemessen vom Ohrloch bis
zur Schwanzwurzel, nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung festzu-
stellen. Auch diese Feststellung hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten
Wiegemeister zu erfolgen.
) In den Büchern und Listen ist bei Großviehhäuten und Kalbfellen sowohl
das durch Wiegen ermittelte Gewicht, als auch das nach Abzug des geschätzten
Dunggewichtes sich ergebende Reingewicht (Grüngewicht), bei Roßhäuten,
Ponyhäuten und Fohlenfellen die vorschriftsmäßig festgestellte Länge (in
Zentimeter) aufzuführen.