690 Nr. 117. 1916.
8) Im übrigen hat jeder Verwahrer die Häute und Felle pfleglich zu behandeln
und sie nach Gattungen und Gewichts= oder Größenklassen (soweit Preis-
klassen bestehen, auch nach diesen) getrennt zu halten.
a) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen Groß-
händler bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine Liste für das von ihm
im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber
an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den er seine Ware
liefern will.
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat bis
zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorher-
gehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber
an diesen Verband einzureichen.
) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, hat bis
zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das von ihr im
vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber
an einen zugelassenen Großhändler einzureichen.
d) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen
Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats
die Listen für das bis einschließlich des fünfzehnten Tages desselben Monats
gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darüber in der von der
Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die Sammelstelle
einzureichen.
8 7.
Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der Veräußerungserlaubnis keinen Ge-
brauch gemacht hat, hat über die in seinem Besfitz befindlichen Häute und Felle der Melde-
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Buda-
pester Straße 11/12, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschrie-
benen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke
sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe,
Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünf-
undzwanzigsten Tage eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten.
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efsälle aus miliitärischen Schlachtungen usw. I
§8.
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen= oder besetzten
feindlichen Gebieten.
a) Das aus militärischen Schlelchtungen (auch des Inlandes) sowie das aus den
besetzten feindlichen Gebieten stammende Gefälle — mit Ausnahme der im
Eigentum der Kaiserlichen Marine befindlichen Häute und Felle — ist be-