Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 117. 1916. 691 
schlagnahmt; seine Ablieferung und Verwendung ist durch besondere Vor- 
chriften geregelt. » » 
b) Gestattet ist der Bezug des von dem Absatz a dieses Paragraphen be- 
troffenen Gefälles nur von der Verteilungsstelle. 
  
Behandlung des Gefälles beim Gerber. 
P 
Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung an den Gerber. 
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den §§ 2 und. 8 dieser 
Bekanntmachung betroffenen Häute und Felle zu Leder') sowie die Verfügung über die 
hergestellten Erzeugnisse “*) gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beobachtet werden 
oder worden sind: 
a) Spalte von 2 oder mehr mm größter Dicke, die beim Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung noch unverarbeitet lagern, müssen binnen Monatsfrist 
eingegerbt und hann unverzüglich zu Bodenleder ) fertiggemacht werden. 
Die Erfüllung dieser Vorschrift ist eine Vorbedingung für die Befugnis zur 
weiteren Einarbeitung beschlagnahmter Häute und Felle. 
b) Das Spalten von Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von mehr als 25 kg 
Grüngewicht ist ganz allgemein, auch im weiteren Fabrikationsgange, nur 
insoweit erlaubt, als es zur Erreichung gleichmäßiger Dicke des Kernstücks 
notwendig ist: Spalte von 2 oder mehr mm größter Dicke müssen, soweit 
sie nicht hereits gegerbt sind oder unverzüglich als Leimleder Verwertung 
finden, binnen Monatefeist eingegerbt werden, und zwar, wenn ihre Be- 
schaffenheit es zuläßt, zu Bodenleder. 6 
rc) Aus Roßschildern darf nur Bodenleder, aus Roßhälsen außer Bodenleder 
nur Roßoberleder pflanzlicher Gerbung, Roßboxleder oder Roßchevreau- 
pleder hergestellt werden. 
d) Aus Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von mehr als 35 kg Grüngewicht 
darf nur Bodenleder hergestellt werden; ausgenommen von dieser Vorschrift 
sind Ochsenhäute von mehr als 45 kg Grüngewicht; diese dürfen sowohl zu 
Bodenleder als auch zu Treibriemenleder verarbeitet werden. 
e) Aus Ochsen-, Kuh= und Rinderhäuten von mindestens 25 bis einschließlich 
35 kg Grüngewicht darf nur Bodenleder, Blankleder und Treibriemenleder 
hergestellt werden. Ist jedoch die Gerberei zur Herstellung von Bodenleder 
oder von Treibriemenleder imstande, so darf sie Blankleder aus diesen 
Häuten nur auf unmittelbaren schriftlichen Auftrag einer amtlichen Be- 
  
)Auf die Bekanntmachung, betreffend Verbot künstlicher Beschwerung von Leder, wird be- 
sonders hingewiesen. 
"““# 8 beachten sind die besonderen Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Höchst- 
eschlagnahme von 
preise und eder. 
"““) Unter Bodenleder sind Sohl-, Vache-, Brandsohlleder und gewalzte Spalte zu verstehen.
	        
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