Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

714 Nr. 119. 1916. 
Schöffengerichte unter I, 2) finden auch auf das Gechworenenamt Anwendung 
(vgl. Gerichtsverfassungsgesetz §§ 84 und 85, Abs. 2, Verordnung zur Ausfüh- 
rung des Gerichtsverfassungsgefetzes § 27). 
2. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen zu- 
sammentretende Ausschuß Gerichtsperfassunosgeset § 40, Verordnung zur 
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes §§ 8 flgd., Bekanntmachung, be- 
treffend die Schöffengerichte unter IV) hat nach Vorschrift des § 87 des Ge- 
fassungs gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszu- 
wählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. 
Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf den Amtsgerichtsbezirk 
verteilten Zahl von Geschworenen zu bemessen. 
Wie hoch sich die Zahl der in die Vorschlagsliste (Gerichtsverfassungs- 
gesetz § 88) aufzunehmenden Personen für jeden Amtsgerichtsbezirk in Meck- 
lenburg-Schwerin beläuft, ergibt die Spalte 5 der Anlagen A und B. 
3. Die Vorschlagsliste enthält vier Spalten: die erste Spalte ist für die 
Aufnahme der laufenden Nummer, die zweite für die Bezeichnung des Namens, 
Standes oder Gewerbes der vorgeschlagenen Personen, die dritte für die Angabe 
des Wohnortes derselben, die vierte für Bemerkungen bestimmt. 
Die Aufschrift lautet: 
  
"% Vorschlagsliste 
für 
das Amtsgericht 
N. N. 
auf das Geschäftsjahr von .. . . ... .. . . . . . . ... 19 
bis ..... .. . . . . . .. ... 19 
III. Einsendung der Vorschlagsliste an die Präsidenten der Landgerichte zu 
Güstrow und Schwerin. 
1. Die Vorschlagsliste ist alljährlich bis zum 1. Dezember von dem Amts- 
richter, welcher im Ausschusse den Vorsitz führt, dem Präsidenten des Land- 
gerichtes zu Güstrow bezw. zu Schwerin zu übersenden. Erfolgt die Übersendung 
nicht rechtzeitig, so hat der Präsident des Landgerichtes unter Androhung einer 
Ordnungsstrafe von 50 bis 150 J/ dem säumigen Amtsrichter aufzugeben, die 
Einreichung der Liste binnen einer Fist von drei Tagen — von der Zustellung 
der Auflage an gerechnet — zu beschaffen. Wird die Frist nicht innegehalten, 
so hat der Präsident des Landgerichtes die Vollstreckung der Ordnungsstrafe un-
	        
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