714 Nr. 119. 1916.
Schöffengerichte unter I, 2) finden auch auf das Gechworenenamt Anwendung
(vgl. Gerichtsverfassungsgesetz §§ 84 und 85, Abs. 2, Verordnung zur Ausfüh-
rung des Gerichtsverfassungsgefetzes § 27).
2. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen zu-
sammentretende Ausschuß Gerichtsperfassunosgeset § 40, Verordnung zur
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes §§ 8 flgd., Bekanntmachung, be-
treffend die Schöffengerichte unter IV) hat nach Vorschrift des § 87 des Ge-
fassungs gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszu-
wählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt.
Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf den Amtsgerichtsbezirk
verteilten Zahl von Geschworenen zu bemessen.
Wie hoch sich die Zahl der in die Vorschlagsliste (Gerichtsverfassungs-
gesetz § 88) aufzunehmenden Personen für jeden Amtsgerichtsbezirk in Meck-
lenburg-Schwerin beläuft, ergibt die Spalte 5 der Anlagen A und B.
3. Die Vorschlagsliste enthält vier Spalten: die erste Spalte ist für die
Aufnahme der laufenden Nummer, die zweite für die Bezeichnung des Namens,
Standes oder Gewerbes der vorgeschlagenen Personen, die dritte für die Angabe
des Wohnortes derselben, die vierte für Bemerkungen bestimmt.
Die Aufschrift lautet:
"% Vorschlagsliste
für
das Amtsgericht
N. N.
auf das Geschäftsjahr von .. . . ... .. . . . . . . ... 19
bis ..... .. . . . . . .. ... 19
III. Einsendung der Vorschlagsliste an die Präsidenten der Landgerichte zu
Güstrow und Schwerin.
1. Die Vorschlagsliste ist alljährlich bis zum 1. Dezember von dem Amts-
richter, welcher im Ausschusse den Vorsitz führt, dem Präsidenten des Land-
gerichtes zu Güstrow bezw. zu Schwerin zu übersenden. Erfolgt die Übersendung
nicht rechtzeitig, so hat der Präsident des Landgerichtes unter Androhung einer
Ordnungsstrafe von 50 bis 150 J/ dem säumigen Amtsrichter aufzugeben, die
Einreichung der Liste binnen einer Fist von drei Tagen — von der Zustellung
der Auflage an gerechnet — zu beschaffen. Wird die Frist nicht innegehalten,
so hat der Präsident des Landgerichtes die Vollstreckung der Ordnungsstrafe un-