728 Nr. 121. 1916.
Zu b.
Saatguttim Sinne der Verordnung ist das zu Saatzwecken benötigte Brot-
getreide.
Zu c.
Wegen der Veräußerung von Saatgut wird auf die neuen Bestimmungen
im § 6a der Verordnung und die nach § 6 a Absatz 2 ergehenden Bestimmun-
gen des Reichskanzlers über die Saatkarten und den Verkehr mit Getreide zu
Saatzwecken verwiesen.
Zu § 7.
Die Kommunalverbände haben bei der Genehmigung von Veräußerungen
die §§ 19, 41 der Verordnung zu beachten, nach welchen Brotgetreide und Mehl
aus ihrem Bezirk nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden
darf. Die Lieferung an Betriebe (§ 14 Abs. 1°0) ist nur mit Genehmigung der
Reichsgetreidestelle gestattet.
Zu §89.
In Ziffer 1 ist auch die Verfütterung von beschlagnahmtem Brotgetrei#e
unter die hohen Strafen der Verordnung gestellt. Beschlagnahmefrei gewordenes
Brotgetreide ist durch die Verordnung über das Verfüttern von Brotgetreide,
Mehl und Brot vom 28. Juni 1915 (Röl. S. 381) gegen Verfütterung ge-
schützt. Auf die neuen Strafvorschriften gegen unerlaubten Saatguthandel in
Ziffer 5 und 6 wird besonders verwiesen.
II. Reichsgetreidestelle.
Zu § 10.
Die Reichsgetreidestelle hat ihren Sitz in Berlin N, Rankestr. 1. Ihre amt-
lichen Bekanntmachungen erfolgen im Reichsanzeiger.
Zu § 16 a.
Auf' die Verpflichtung der Betriebe, welche Brot oder Mehl verarbeiten
(§ 140, der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebs-
verhältnisse zu geben, und auf die Strafvorschrift des § 16 a Abs. 2 wird be-
sonders verwiesen.