Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  121511946.  729
III.  Bewirtschaftung  des  Brotgetreides.

Zu  .  20.

„Kommunalperbände,  welche  von  der  in  Absatz  1.  Satz  2.  gegehenen  Bejugus-
  Gebrauch.  machen,  haben  der.  Reichsgetreidestelle.  auf  deren  Verlangen
bei  der  Beschaffung  von  Lagerräumen  behilflich  zu  sein  (ogl.  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  53).

Zuss  21..

Der  Absatz  1  gibt  den  Kommunalverbänden  die  Befugnis,  das  für  sie  beschlagnahmte
  Brotgetreide  als  Eigenhändler  zu  erwerben.  Der  Preis  für  den
*Ankauf  und  Weiterverkauf  und  die  Höhe  der  Kommissionsgebühren  werden
durch  besondere  Verordnung  geregelt:  Ein  Kommunalverband,  der  von  der  im
Absatz  1  gegebenen  Befugnis  Gebrauch  macht,  übernimmt  gegenüber  der  Reichsgetreidestelle
  das  volle  Risiko  für  die  Ware.  Zur  Entlastung  der  Kommunal-=verbände
  von  dieser  Verantwortung  ist  im  Absatz  2  die  Möglichkeit  ihrer  Bestellung
  als  Kommissionäre  ausdrücklich  vorgesehen.  Den  Kommunalverbänden,
welche  es  dabei  zu  belassen  wünschen,  daß  der  Ankauf  durch  andere  von  der
Reichsgetreidestelle  zu  bestellende  Kommissionäre  erfolgt,  ist  ein  Vorschlagsrecht
für  die  Bestellung  dieser  Kommissionäre  gegeben.

Zu  §  22.
Bei  unzureichender  Ablieferung  kann  die  Reichsgetreidestelle  mit  der  Bestellung
  von  Kommissionären  selbständig  vorgehen.

Zu  §  23.

Der  Handel  im  Sinne  des  §  23  umfaßt  auch  Genossenschaften.  Die  tunlichste
  Beteiligung  der  im  Getreidehandel  tätigen  Personen  ist  sachlich  zweckmäßig
  und  wirtschaftlich  erwünscht;  ihre  Heranziehung,  sei  es  als  Komimissionär,
Agent  oder  Lagerhalter,  wird  die  Beschaffung  von  Säcken  wesentlich  erleichtern.

Zu  §  26.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  hat  gemäß  Absatz  3
die  Selbstwirtschaft  der  Kommunalverbände  eingehend  zu  überwachen,  insbesondere
  nach  der  im  §  26  Absatz  1,  8  27  Absatz  1  und  §  20  Absatz  1  bezeichneten
  Richtung.  Auf  pünktliche  Ablieferung  der  von  der  Reichsgetreidestelle  festgesetzten
  Mengen  ist  besonderes  Gewicht  zu  legen:  Anträge  auf  Entziehung  der
Selbstwirtschaft  sind  an  das  unterzeichnete  Ministerium  zu  richten.