Nr 121511946. 729
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides.
Zu . 20.
„Kommunalperbände, welche von der in Absatz 1. Satz 2. gegehenen Be-
jugus- Gebrauch. machen, haben der. Reichsgetreidestelle. auf deren Verlangen
bei der Beschaffung von Lagerräumen behilflich zu sein (ogl. Ausführungs-
bestimmungen zu § 53).
Zuss 21..
Der Absatz 1 gibt den Kommunalverbänden die Befugnis, das für sie be-
schlagnahmte Brotgetreide als Eigenhändler zu erwerben. Der Preis für den
*Ankauf und Weiterverkauf und die Höhe der Kommissionsgebühren werden
durch besondere Verordnung geregelt: Ein Kommunalverband, der von der im
Absatz 1 gegebenen Befugnis Gebrauch macht, übernimmt gegenüber der Reichs-
getreidestelle das volle Risiko für die Ware. Zur Entlastung der Kommunal-=
verbände von dieser Verantwortung ist im Absatz 2 die Möglichkeit ihrer Be-
stellung als Kommissionäre ausdrücklich vorgesehen. Den Kommunalverbänden,
welche es dabei zu belassen wünschen, daß der Ankauf durch andere von der
Reichsgetreidestelle zu bestellende Kommissionäre erfolgt, ist ein Vorschlagsrecht
für die Bestellung dieser Kommissionäre gegeben.
Zu § 22.
Bei unzureichender Ablieferung kann die Reichsgetreidestelle mit der Be-
stellung von Kommissionären selbständig vorgehen.
Zu § 23.
Der Handel im Sinne des § 23 umfaßt auch Genossenschaften. Die tun-
lichste Beteiligung der im Getreidehandel tätigen Personen ist sachlich zweck-
mäßig und wirtschaftlich erwünscht; ihre Heranziehung, sei es als Komimissionär,
Agent oder Lagerhalter, wird die Beschaffung von Säcken wesentlich erleichtern.
Zu § 26.
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin hat gemäß Absatz 3
die Selbstwirtschaft der Kommunalverbände eingehend zu überwachen, insbe-
sondere nach der im § 26 Absatz 1, 8 27 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 bezeich-
neten Richtung. Auf pünktliche Ablieferung der von der Reichsgetreidestelle fest-
gesetzten Mengen ist besonderes Gewicht zu legen: Anträge auf Entziehung der
Selbstwirtschaft sind an das unterzeichnete Ministerium zu richten.