Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 124. 1916. 749 
i kannt- 
Strafen angedroht sind. Auch kann die Schliehung des Betriebes gemäß der Be ann 
1hung zur A — Personen vom Handel vom 23. Septe 
15 (R#l. S. 603) angeordnet werden. 
§s 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. *!ê5½“ 
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft (nobhängng 
von seiner Benennung), das seiner Beschaffenheit nach unter eine der im 8 t 8 ; 
führten Lederarten V und zwar unabhängig von Gerbart und Zurichtungsar „fa 
iese nicht für die betreffende Hebeersorte im 8 ausdrücklich angegenen sind. n. Juli ven 
A k : i i oh der Belanntmachung, vom 31. „be- 
treffend beche Nies Melbepflicht von rohen Häuten und Fellen, 
wird ausdrücklich hingewiesen. 
8 2. 
Höchstpreis. 
Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung. *ê*• 
Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung darf 
den im § 3 angegebenen Grundpreis nicht überschreiten. 
Verkaufspreis des Großhändlers. » » 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen 
oder Flanken darf beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis 
um nicht mehr als drei vom Hundert überschreiten. 
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder (aus Großvieh= 
häuten) in ganzen Päuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf 
er beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen 
Grundpreis um fünf vom Hundert überschreiten. Kernstück im Sinne dieser 
Bestimmungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen 
Teil der Haut besteht, und nach dem Halse zu höchstens bis zur Vorder- 
klaue, nach dem Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht. 
Verkaufspreis des Kleinhändlers. 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen 
oder Flanken darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis 
um nicht mehr als zwölf vom Hundert überschreiten. 
Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf 
beim Kleinhändler den im §5 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als 
zwanig vom drntt überschreiten. Unter „Ausschnitten“ sind Stücke zu 
verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4X 4 cm, bö i 
vberf en, 2e mrbelken Xx höchstens ein Rechteck 
Anmerkung: Hiernach darf bei i 
aus dem Kernstück 8 rmbd’r'“ lim erkaufale ber Han ch- d#er- Mueschnitt 
Kilogramm, der Ausschnitt aus dem Hals von Roß-Sohlleder II. Sorte ni 1. 
als 5,10 Mark für das Kilogramm kosten. Ausschnitte aus Kernstücken von Rind- 
Sohlleder II. Sorte dürfen nicht mehr als 10,50 M i 
dem Hals nicht mehr als 6,30 Mark für das Kilog ar, Aueschmite solchen Leders aus 
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