Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  4.  1916.  21
(#)  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1916,  betressend  Abgabe  von  Benzol.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  August  1915,  betreffend
die  ber  Behuggan  von  Benzol  usw.  (Rbl.  Nr.  129  S.  7  29  ff.,  und  die  Bekanntmachungen
  vom  3.  und  12.  November  und  8.  Dezember  1915  wird  die  nachstehende
  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  zu  Altona  vom
3.  d.  Mts.  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  Januar  1916.

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Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IVa.  Nr.  142  575.  Nr.  4.  Altona,  den  3.  Januar  1916.

Abgabe  von  Benzol.

Da  zur  Zeit  ausreichende  Benzolmengen  für  die  privaten  Verbraucher  zur  Verüung
  stehen,  hat  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  gestattet,  für  die  in  §  3c  der
ekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Benzol  und  Solventnaphtha  sowie  über
Höchstpreise  für  diese  Stoffe  vom  1.  August  1915  vorgesehenen  Zwecke  bis  auf  weiteres
ungemischtes  Benzol  in  beliebiger  Menge  abzugeben.
Außerdem  ist  die  Abgabe  der  Mischungen  70%  Benzol  und  30%  Spiritus
sowie  25  3%  Benzol  und  75  /%  Spiritus  auf  Verlangen  der  Verbraucher  nach  wie  vor

zulässig.

96  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  vorerwähnten  durch  das
stellv.  Generalkommando  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Verwendung  von  Benzol
und  Solventnaphtha  im  übrigen  in  allen  Teilen  in  Kraft  bleiben.

V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.

G#)  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1916,  betreffend  Berbot  der  Bersteigerung
von  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  Gerblohe.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  5.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  der  Versteigerung