Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  5.  2s

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  11.  Januar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  18.  November
  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  8.  November
  1915  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Behandlung  der  während  des  Herrschens  der  Maul=  und
Klauenseuche  auf  dem  Seuchengehöft  gefallenen  Klauentiere  (§  162
der  Ausführungsanweisung  zum  Viehseuchengesetz  vom  15.  IV.  1912,
Rbl.  Nr.  21).

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1916  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
vom  18.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
8.  November  1915  Über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  18.  November  1915  zur  Ausführung
der  Bundesratsverordnung  vom  8.  November  1915  über  den  Verkehr  mit  Stroh
und  Häcksel  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Ortlich  zuständig  für  die  Entscheidungen  bezw.  Anordnungen  gemäß  §  5
Absatz  2  und  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  ist  derjenige  Kommissar,  in
dessen  Bezirk  der  zur  Abgabe  der  Ware  Verpflichtete  seine  gewerbliche  Niederlassung
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.

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