768 Nr. 126 1916
als 25 Gewichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden
gewesenen Bastfasergarnbestände gleichkommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarnbestände vom
1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem
Auslande eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen.
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe bleiben beschlagnahmt (vgl. *
sie müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein
Lagerbuch zu führen, aus welchem die Menge sowie jede Anderung und Verwendung
dieser Vorräte ersichtlich sein muß
Als Rohstoff= bezw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen
Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbestände
im Sinne dieses Paragraphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb= und Fertig-
erzeugnisse anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seil-
schlagmaschinen usw.) verlassen haben.
5.
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe.
Die Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen und Werg sowie nach
dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten
Gebieteng). eingeführten Abfällen bezw. Reißwerg der im § 1 bezeichneten Art ist nur
an die Bastfaser-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Werderscher Markt 4,
gestattet.
Andere Abfälle der im § 1 bezeichneten Art dürfen verkauft werden:
a) in Mengen bis zu 10 000 kg allgemein,
b) in Mengen über 10 000 kg nur an die Aktiengesellschaft zur Verwertung
von Stoffabfällen, Berlin W.9, Bellevuestr. 12 a, oder an Personen oder
Firmen, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Auf-
kaufes der bezeichneten Abfälle erhalten haben).
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet,
Ladungen der vorbezeichneten Abfälle anzunehmen, die die Zusammensetzung einer der
folgenden Gruppen haben:
Gruppe A: Garrnreste,
Gruppe B: Naßspinnabfälle,
Gruppe C: Kämmlinge,
Gruppe D: Kardenabfälle,
Gruppe E: Wergabfall und Schwingabfall,
Gruppe F: Kehricht oder Scherabfall.
7*.8) Die Vorschrift des § 4 der Bekanntmachung W. III. 300/6. 16. K. R.A. vom 12. Juli 1916
raber den Verkauf von Bastfasern, welche aus beschlagnahmtem Bastfaserstroh gewonnen sind, bleibt
unberührt.