Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

768 Nr. 126 1916 
als 25 Gewichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden 
gewesenen Bastfasergarnbestände gleichkommt. 
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarnbestände vom 
1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem 
Auslande eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen. 
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe bleiben beschlagnahmt (vgl. * 
sie müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein 
Lagerbuch zu führen, aus welchem die Menge sowie jede Anderung und Verwendung 
dieser Vorräte ersichtlich sein muß 
Als Rohstoff= bezw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen 
Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbestände 
im Sinne dieses Paragraphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb= und Fertig- 
erzeugnisse anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seil- 
schlagmaschinen usw.) verlassen haben. 
5. 
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe. 
Die Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen und Werg sowie nach 
dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten 
Gebieteng). eingeführten Abfällen bezw. Reißwerg der im § 1 bezeichneten Art ist nur 
an die Bastfaser-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin W. 56, Werderscher Markt 4, 
gestattet. 
Andere Abfälle der im § 1 bezeichneten Art dürfen verkauft werden: 
a) in Mengen bis zu 10 000 kg allgemein, 
b) in Mengen über 10 000 kg nur an die Aktiengesellschaft zur Verwertung 
von Stoffabfällen, Berlin W.9, Bellevuestr. 12 a, oder an Personen oder 
Firmen, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Auf- 
kaufes der bezeichneten Abfälle erhalten haben). 
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet, 
Ladungen der vorbezeichneten Abfälle anzunehmen, die die Zusammensetzung einer der 
folgenden Gruppen haben: 
Gruppe A: Garrnreste, 
Gruppe B: Naßspinnabfälle, 
Gruppe C: Kämmlinge, 
Gruppe D: Kardenabfälle, 
Gruppe E: Wergabfall und Schwingabfall, 
Gruppe F: Kehricht oder Scherabfall. 
7*.8) Die Vorschrift des § 4 der Bekanntmachung W. III. 300/6. 16. K. R.A. vom 12. Juli 1916 
raber den Verkauf von Bastfasern, welche aus beschlagnahmtem Bastfaserstroh gewonnen sind, bleibt 
unberührt.
	        
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