Nr. 135. 1916. 825
(3) Bekanntmachung vom 31. August 1916, betreffend Ausführungsbestim-
mung III der Reichssackstelle.
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 194 veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichs-Sackstelle vom 16. d. Mts., betreffend die Ausführungs-
bestimmung III, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
nAusführungsbestimmung III der Reichs-Sackstelle.
Auf Grund der durch 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke
vom 27. 9 1916 (RGB 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
Artikel I.
Der 5 3 der Ausführungsbestimmung 1 der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom
28. Juli 1916) erhält nachstehende Fassung:
Veräußerung leerer Säcke.
Der Verkauf leerer Säcke durch Sackhändler und an Sackhändler ist durch be-
sondere Verfügung geregelt.
Die Genehmigung der Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich,
wenn leere Säcke von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher in Mengen bis
zu 100 Stück abgesetzt werden.
Artikel II.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. August 1916.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.
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