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(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der
Zoll= oder Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für
Fleisch von Pferden und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“.
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen
Zoll= oder Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen,
welche Bezeichnung anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zolloder
Steuerstellen errichtet ist.
(4 Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von
sechseckiger Form mit 2,, cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und
anderen Einhufern von viereckiger Form mit 5 und 2, cm Seitenlänge, für das bei der
Untersuchung beanstandete sowie für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form
mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische die weitere Ausschrift
„Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere Aufschrift „Zu
beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „2“.
Rot. Rot.
S
5 cm
Ausland. Ausland. 2
# Pferd. 9
N. N. 9
N. N.
Schwarz. Schwarz. Schwarz.
Ausland.
Zu
beseitigen.
N. JN.
Ausland.
Zurückgewiesen.
N. N.
Ausland.
2.
N. N.
5 cm 5 om b5 cm