Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  die  Worte  „Ausland“  sowie  das  Zeichen  der
Zoll=  oder  Steuerstelle,  bei  welcher  die  Untersuchung  vorgenommen  wird.  Der  Stempel  für
Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  trägt  außerdem  die  Aufschrift  „Pferd“.

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Bestimmungen  über  die  bei  den  einzelnen
Zoll=  oder  Steuerstellen  zu  benutzenden  Zeichen  zu  erlassen  sowie  darüber  zu  bestimmen,
welche  Bezeichnung  anzuwenden  ist,  wenn  eine  gemeinsame  Beschaustelle  für  mehrere  Zolloder
  Steuerstellen  errichtet  ist.

(4  Die  Stempel  sind  für  das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von
sechseckiger  Form  mit  2,,  cm  Länge  der  einzelnen  Seiten,  für  Fleisch  von  Pferden  und
anderen  Einhufern  von  viereckiger  Form  mit  5  und  2,  cm  Seitenlänge,  für  das  bei  der
Untersuchung  beanstandete  sowie  für  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  von  dreieckiger  Form
mit  5  cm  Seitenlänge.  Sie  tragen  bei  dem  zurückgewiesenen  Fleische  die  weitere  Ausschrift
„Zurückgewiesen“,  bei  dem  unschädlich  zu  beseitigenden  Fleische  die  weitere  Aufschrift  „Zu
beseitigen“,  bei  freiwillig  zurückgezogenem  Fleische  den  Buchstaben  „2“.

 

 

 

 

 

 

Rot.  Rot.
S
5  cm

Ausland.  Ausland.  2
#  Pferd.  9
N.  N.  9

N.  N.
Schwarz.  Schwarz.  Schwarz.

   
    
       

   

     

Ausland.
Zu
beseitigen.
N.  JN.

  
       

Ausland.
Zurückgewiesen.
N.  N.

Ausland.
2.
N.  N.

 

 

 

5  cm  5  om  b5  cm