Begriff des
828 Nr. 136. 1916.
Erläuterung IV
zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung
des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die hiervon aus-
geschlossenen Gegenstände.
A. Zur Verordnung des Bundesrats.
Zu § 1.
1. Alle auf Grund von Pfandrechten oder in gerichtlichen Auseinandersetzungs-
verfahren oder auf Grund sonstiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen erfol-
genden öffentlichen Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher oder zu Versteige-
rungen befugte andere Beamte oder öffentlich angestellte Versteigerer, insbe-
sondere die Versteigerung der Pfänder der Leihanstalten, fallen nicht unter die
Verordnung.
Die freihändigen Verkäufe der verfallenen Pfänder durch die Leih-
anstalten fallen unter die Verordnung.
Zu § 7.
2. Die in der Freiliste aufgeführten Gegenstände sind nur im Kleinhandel frei,
unterliegen jedoch der Lieferungs= und Herstellungsbeschränkung des § 7.
Zu § 7, Absatz I.
3. Agenten und sonstige Vertreter, die nicht im eigenen Namen Geschäfte ab-
schließen, sondern nur vermitteln, haben keine Geschäftsverbindung im Sinne
von § 7 Absatz I. Die dauernde Geschäftsverbindung muß zwischen dem ver-
tretenen Lieferer und dem Abnehmer bestehen.
Soweit Agenten Eigengeschäfte (Propergeschäfte) tätigen, dürfen sie nur
an solche Abnehmer liefern, mit denen sie in Eiengeschästen vor dem
1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben.
Zu §§ 9—11.
4. Verbraucher sind in der Regel diejenigen Personen, durch deren eigenen
Verbrauchers. Gebrauch oder in deren Familie oder in deren Betrieb durch Gebrauch die Ware
Gftrtebe,
insicht
der Arbeits-
kleidung.
abgenutzt wird; es fallen also hierunter auch industrielle oder sonstige technische
Betriebe hinsichtlich solcher in § 1 der Bundesratsverordnung bezeichneten
Gegenstände, die sie durch Gebrauch abnutzen, nicht aber hinsichtlich solcher
Gegenstände, die sie verarbeiten, um sie allein oder im Zusammenhang mit
anderen Gegenständen weiter zu veräußern.
5. Die Leitung von Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen.
die ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung, gleichgültig
ob gegen Vergütung oder unentgeltlichh, liefert, ist selbst als Ver-
braucher anzusehen. Die Worte „(gegen Vergütung)“ in § 7 Ziffer 2 der Be-