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Nr. 136. 1916. 829
kanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 zur Ausführung des
§+ 11 der Bundesratsverordnung sind zu streichen. v
An die Leitung von Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrts-
einrichtungen sind Arbeitskleider oder die zu ihrer Herstellung bestimmten Stoffe
nur gegen Bezugsschein abzugeben. Für private Betriebe stellt die für den Sitz
des Betriebes zuständige Behörde nach § 12 der Bundesratsverordnung den
Bezugsschein unter Beachtung des § 7 Ziffer 2 der Bekanntmachung der Reichs-
bekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 auf den Bedarf des Betriebes aus. Betriebe
von Behörden und den in § 2 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung genannten
Anstalten haben die Erteilung von Bezugsscheinen auf Arbeitskleidung oder zu
ihrer Herstellung bestimmte Stoffe, für die in diesem Falle die Reichsbekleidungs-
stelle nach § 2 Ziffer 2 und § 16 der Bundesratsverordnung zuständig ist, auf
dem von den Landeszentralbehörden vorgeschriebenen Wege zu beantragen.
Betriebe oder ihnen angegliederte Wohlfahrtseinrichtungen dürfen Arbeits-
kleidung an ihre Arbeiter oder Angestellten, gleichgültig ob gegen Vergütung oder
unentgeltlich, ohne Bezugsschein liefern. Die Arbeiter und Angestellten gelten
insoweit nicht als Verbraucher.
Die Lieferung von Arbeitskleidung an ihre Arbeiter oder Angestellten ist
daher solchen Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen auch
dann gestattet, wenn sie die Lieferung nicht gewerbsmäßig betreiben. § 9 der
Bundesratsverordnung steht dem nicht entgegen.
a) Betriebe oder ihnen angegliederte Wohlfahrtseinrichtungen, soweit sie ihren Betriebe
Arbeitern oder Angestellten nicht Arbeitskleidung, sondern binsichrlich
andere in § 1 der Bundesratsverordnung bezeichnete Gegenstände Gegenstände
liefern, falls «
b) sonstige Wohlfahrtseinrichtungen, Konsumanstalten und andere gemeinnützige Gemein-
nützige Unter-
Unternehmen, falls nehmen,
sie vor dem 13. Juni 1916 den Kleinhandel (d. h. eine Abgabe gegen Ver beide bin-
gütung ohne Rücksicht auf die Preisstellung) mit den in § 1 9e= ABechalsch ver
nannten Gegenständen nicht gewerbsmäßig, sondern gemeinnützig betrieben Abgabe gegen
haben, dürfen diese Gegenstände auch künftig, jedoch nur gegen Bezugsschein, Vergütung.
an die Verbraucher, jedoch nur an den bisherigen Verbraucherkreis, veräußern.
Die Reichsbekleidungsstelle ist zur Erteilung der hierzu erforderlichen Ausnahme
von § 9 der Bundesratsverordnung durch Verordnung des Herrn Reichskanzlers
vom 17. August 1916 ermächtigt worden.
Behörden, soweit sie in Erfüllung gesetzlicher Armenverpflichtungen Behörden in
sonstiger gesetzlicher Unterstützungs= oder gesetzlicher Fürsorge-Verpflich- Erfüllung ge-
tungen (z. B. auf Grund des Familienunterstützungs-Gesetzes) die in § 1 der legticher der-
Bundesratsverordnung bezeichneten Gegenstände abgeben, deren Verwendung Ven.
in offener Armenpflege, Fürsorgetätigkeit oder dergleichen stattfinden soll.
können anordnen, daß die für ihren Bezirk zuständige Ausfertigungsstelle ihnen
Bezugsscheine über ihren Bedarf ausstellt. Diese Behörden gelten insoweit
selbst als Verbraucher.
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