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Velörden
ohne gesetz-
liche 8
pflichtungen,
Gemein-
nützige Unter-
nehmen
und Privat-
personen,
sämtlich hin-
sichtlich un-
entgeltlicher
bgabe
(Schenkung).
8.
Zu 8
9
Nr. 136. 1916.
Diese Behörden sind verpflichtet, jede Abgabe eines in § 1 der Bundesrats-
verordnung bezeichneten Gegenstands der für den Abnehmer zuständigen Aus-
fertigungsstelle von Bezugsscheinen anzuzeigen. Auf Grund dieser Anzeige hat
die Ausfertigungsstelle die Abgabe gleich der Ausfertigung eines Bezugsscheines
in die Personalliste des Abnehmers einzutragen. Die Eintragung in die Waren-
liste erfolgt bei Ausfertigung des Bezugsscheines für die Behörde: deshalb hat
eine nochmalige Eintragung in die Warenliste bei Eintragung der Anzeige in
die Personalliste des Abnehmers zu unterbleiben. Vordrucke Nr. 101 der An-
zeigen können Behörden von der Reichsbekleidungsstelle unentgeltlich beziehen.
Für die geschlossene Armenpflege gilt die in § 2 Ziffer 2 und § 16
der Bundesratsverordnung getroffene Bestimmung.
a) Behörden, soweit sie nicht in Erfüllung gesetzlicher Verpflich-
tungen
b) alle sonstigen gemeinnützigen Wohlfahrts-, Unterstützungs= und Für-
sorge-Unternehmen oder Privatpersonen, soweit sie
die in § 1 der Bundesratsverordnung bezeichneten Gegenstände unentgeltlich
abgeben (schenken), sind ebenso wie die Personen, an die die unentgeltliche Ab-
gabe erfolgt (Geschenknehmer), als Verbraucher anzusehen.
Bezugsscheine dürfen solchen Behörden, Unternehmen oder Privatpersonen
jedoch nicht ausgestellt werden. Gewerbetreibende dürfen an sie im Kleinhandel
und in der Maßschneiderei die in § 1 der Bundesratsverordnung bezeichneten
Gegenstände nur gegen Abgabe des Bezugsscheines veräußern, den sich der
Geschenknehmer bei der für ihn nach § 12 der Bundesratsverordnung zu-
ständigen Stelle auf seinen Namen zu beschaffen und der schenkenden Behörde,
Unternehmen oder Privatperson zur Vermittelung der Hingabe an den Ge-
werbetreibenden zu übergeben hat.
11.
. An Schneider, Schneiderinnen, Hausierer, Marktreisende und Reisegeschäfte
dürfen Waren, die sie für sich im eigenen Namen erwerben, um sie verarbeitet
oder unverarbeitet weiterzuveräußern, ohne Bezugsschein geliefert werden; Liefe-
rungen an sie sind aber der Beschränkung des § 7 Abs. 1 unterworfen.
Sie dürfen nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern; den
Schneidern und Schneiderinnen ist deshalb zu empfehlen, sich vor Anfertigung
des bestellten Gegenstands den abgestempelten Bezugsschein vom Besteller aus-
händigen zu lassen.
Zu §§ 11 und 12.
10. Für den Erlaß von Bestimmungen über die Ausstellung von Bezugsscheinen
sind die Landeszentralbehörden beziehentlich die Kommnnalverbände zuständig.
Die Reichsbekleidungsstelle hat lediglich Bestimmungen zu treffen, soweit sich
eine Gleichmäßigkeit in der Durchführung erforderlich macht oder Maßnahmen,
die dem Zweck der Bundesratsverordnung zuwiderlaufen, ausgeschaltet werden
müssen. Deshalb wird bestimmt: