Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  136.  1916.  833

-  ä  i  1916
J  i  der  Gegenstände  nach  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  19

#e  sreichnis  der  d#ll  nheen  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
des  Verkehrs  mit  Web=  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  mit
Ausnahme  der  §§  7  10  14,  15  und  20  keine  Anwendung  finden,  ist  zu  streichen:

34.  Woll-  nsuntoüstff  (12,  13,  14,  15,  18,  25)  bis  zu  Längen  von  2  m.
Berlin,  den  7.  August  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

D.  Ausnahmebewilligungen.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  22.  Juni  1916  in
Verbindung  mit  §  19  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916
werden  hiermit  nach  Gehör  des  Beirats  die  nachstehenden  Ausnahmen  von  §&  7  der  genannten
  Verordnung  zugelassen:

J.

Gewerbetreibende,  die  mit  den  in  §  1  der  Verordnung  bezeichneten  Gegenständen
Großhandel  treiben  oder  Bekleidungsstücke  im  Großbetriebe  herstellen,  dürfen  Waren
auch  an  Kleinhändler  und  an  Verarbeiter  der  Waren  liefern,  mit  denen  sie  vor  dem
1.  Mai  1916  nicht  in  dauernder  Geschäftsverbindung  gestanden  haben,  wenn

a)  der  Abnehmer  bereits  vor  dem  1.  Mai  1916  in  §  1  der  Verordnung  bezeichnete
  Gegenstände  gewerbsmäßig  im  Kleinhandel  veräußert  oder  gewerbsmäßig
  verarbeitet  hat,

b)  hinsichtlich  des  Abnehmers  der  Verdacht  des  sogenannten  Kettenhandels
ausgeschlossen  erscheint,

e)  der  Abnehmer  gegenüber  der  für  ihn  zuständigen  amtlichen  Handels=  oder
Gewerbevertretung  eidesstattlich  versichert,  daß  er  die  Ware  alsbald  nur
unmittelbar  den  Verbrauchern  zum  Verkauf  stellen  oder  alsbald  in  seinem
Gewerbebetriebe  verarbeiten  wird,  «

d)  der  Abnehmer  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  eine  jederzeit
widerrufliche  Bescheinigung  der  für  ihn  zuständigen  amtlichen  Handelsoder
  Gewerbevertretung  besitzt.

Diese  Bescheinigung  ist  vom  Abnehmer  aufzubewahren.  Dieser  hat  eine  Abschrift
der  Bescheinigung  vor  jeder  Lieferung  dem  Lieferer  zu  übergeben.  Der  Lieferer
hat  diese  Abschrift  bei  seinem  Rechnungsdoppel  aufzubewahren.

Die  Bescheinigung  und  ihre  Abschriften  sind  der  Reichsbekleidungsstelle,  den  in

14  der  Verordnung  bezeichneten  Beauftragten  der  Reichsbekleidungsstelle  und  sonstigen
berwachungspersonen  auf  Verlangen  vorzulegen  oder  einzusenden.

Der  Abnehmer  hat  seine  Handlungsbücher,  oder  falls  er  nicht  zur  Buchführung
verpflichtet  ist,  besondere  Aufzeichnungen  über  die  in  Frage  kommenden  Geschäfte  so  zu