Nr 136. 1916. 837
Nr. 2040. Altona, den 28. August 1916.
Ausfuhr von pferden
aus dem Korpsbereich durch Händler, welche Ankaufsscheine der Remonte-
Inspektion besitzen.
(Krm. v. 24. 8. 16. M. J. Nr. 5311/16. R. J)
Da es vorgekommen ist, daß Aufkäufer für Pferdelieferanten der Remonte-
Inspektion ant den el erteilten iläser ür sern zum Pferdeankauf Mißbrauch
etrieben haben, wird das Nachstehende verordnet: · » ç
1. Aufkäufer mit Erlaubnisscheinen der Remonte-Inspektion dürfen in Zukunft
nicht mehr Pferde verladen, als sie nach Ausweis ihres Kontrollbuches — 99 20 bis 23
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Do-
mänen und Forsten vom 1. Mai 1912 — angekauft haben.
2. Jeder Aufkäufer und Vorzeiger eines Erlaubnisscheines der Remonte--Inspek-
tion hat sich vor der Verladung der Pferde noch besonders über seine Person dem Eisen-
bahn-Stationsvorstande gegenüber auszuweisen.
Die Linienkommandantur Altona wird — im Anschluß an die diesseitige Ver-
fügung vom 20. September 1915 Ib. Nr. 99 408 — hiernach ersucht, die Eisenbahn-
Stationsvorstände mit entsprechender Anweisung zu versehen, und sie zu ermächtigen,
diejenigen Pferde, welche in dem ihnen vorzulegenden Kontrollbuche nicht aufgeführt
sin, von der Verladung auszuschließen; desgleichen Pferde solcher Aufkäufer überhaupt
nicht zu verladen, die — neben dem Ankaufsschein der Remonte-Inspektion — einen
polizeilichen Ausweis über ihre Person nicht vorzeigen.
Auf Pferdehändler und Aufkäufer, welche mit Ankaufsscheinen des stellv. Ge-
neralkommandos versehen sind, und deren Pferde demgemäß nur innerhalb des
Neseitigen Korpsbereichs befördert werden dürfen, bezieht sich vorstehende Verord-
nung nicht.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntgabe ergebenst ersucht.
v. Falk.
(5) Bekanntmachung vom 2. September 1916, betreffend Gewährung von Ge-
haltsvorschüssen an die Beamten der landesherrlichen Verwaltung zur Erwer-
bung von Schuldverschreibungen der fünften Deutschen Kriegsanleihe.
Das Staatsministerium hat beschlossen, den Beamten der landesherrlichen Ver-
waltung zur Erwerbung von 5/igen Schuldverschreibungen der fünften Deut-
% Kriegsanleihe Gehaltsvorschüsse nach folgenden Grundsätzen gewähren zu
assen: