Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 136. 1916. 837 
Nr. 2040. Altona, den 28. August 1916. 
Ausfuhr von pferden 
aus dem Korpsbereich durch Händler, welche Ankaufsscheine der Remonte- 
Inspektion besitzen. 
(Krm. v. 24. 8. 16. M. J. Nr. 5311/16. R. J) 
Da es vorgekommen ist, daß Aufkäufer für Pferdelieferanten der Remonte- 
Inspektion ant den el erteilten iläser ür sern zum Pferdeankauf Mißbrauch 
etrieben haben, wird das Nachstehende verordnet: · » ç 
1. Aufkäufer mit Erlaubnisscheinen der Remonte-Inspektion dürfen in Zukunft 
nicht mehr Pferde verladen, als sie nach Ausweis ihres Kontrollbuches — 99 20 bis 23 
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Do- 
mänen und Forsten vom 1. Mai 1912 — angekauft haben. 
2. Jeder Aufkäufer und Vorzeiger eines Erlaubnisscheines der Remonte--Inspek- 
tion hat sich vor der Verladung der Pferde noch besonders über seine Person dem Eisen- 
bahn-Stationsvorstande gegenüber auszuweisen. 
Die Linienkommandantur Altona wird — im Anschluß an die diesseitige Ver- 
fügung vom 20. September 1915 Ib. Nr. 99 408 — hiernach ersucht, die Eisenbahn- 
Stationsvorstände mit entsprechender Anweisung zu versehen, und sie zu ermächtigen, 
diejenigen Pferde, welche in dem ihnen vorzulegenden Kontrollbuche nicht aufgeführt 
sin, von der Verladung auszuschließen; desgleichen Pferde solcher Aufkäufer überhaupt 
nicht zu verladen, die — neben dem Ankaufsschein der Remonte-Inspektion — einen 
polizeilichen Ausweis über ihre Person nicht vorzeigen. 
Auf Pferdehändler und Aufkäufer, welche mit Ankaufsscheinen des stellv. Ge- 
neralkommandos versehen sind, und deren Pferde demgemäß nur innerhalb des 
Neseitigen Korpsbereichs befördert werden dürfen, bezieht sich vorstehende Verord- 
nung nicht. 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntgabe ergebenst ersucht. 
v. Falk. 
(5) Bekanntmachung vom 2. September 1916, betreffend Gewährung von Ge- 
haltsvorschüssen an die Beamten der landesherrlichen Verwaltung zur Erwer- 
bung von Schuldverschreibungen der fünften Deutschen Kriegsanleihe. 
Das Staatsministerium hat beschlossen, den Beamten der landesherrlichen Ver- 
waltung zur Erwerbung von 5/igen Schuldverschreibungen der fünften Deut- 
% Kriegsanleihe Gehaltsvorschüsse nach folgenden Grundsätzen gewähren zu 
assen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.