Nr 136. 1916. 837
Nr. 2040. Altona, den 28. August 1916.
Ausfuhr von pferden
aus dem Korpsbereich durch Händler, welche Ankaufsscheine der Remonte-Inspektion
besitzen.
(Krm. v. 24. 8. 16. M. J. Nr. 5311/16. R. J)
Da es vorgekommen ist, daß Aufkäufer für Pferdelieferanten der Remonte-Inspektion
ant den el erteilten iläser ür sern zum Pferdeankauf Mißbrauch
etrieben haben, wird das Nachstehende verordnet: · » ç
1. Aufkäufer mit Erlaubnisscheinen der Remonte-Inspektion dürfen in Zukunft
nicht mehr Pferde verladen, als sie nach Ausweis ihres Kontrollbuches — 99 20 bis 23
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 1. Mai 1912 — angekauft haben.
2. Jeder Aufkäufer und Vorzeiger eines Erlaubnisscheines der Remonte--Inspektion
hat sich vor der Verladung der Pferde noch besonders über seine Person dem Eisenbahn-Stationsvorstande
gegenüber auszuweisen.
Die Linienkommandantur Altona wird — im Anschluß an die diesseitige Verfügung
vom 20. September 1915 Ib. Nr. 99 408 — hiernach ersucht, die Eisenbahn-Stationsvorstände
mit entsprechender Anweisung zu versehen, und sie zu ermächtigen,
diejenigen Pferde, welche in dem ihnen vorzulegenden Kontrollbuche nicht aufgeführt
sin, von der Verladung auszuschließen; desgleichen Pferde solcher Aufkäufer überhaupt
nicht zu verladen, die — neben dem Ankaufsschein der Remonte-Inspektion — einen
polizeilichen Ausweis über ihre Person nicht vorzeigen.
Auf Pferdehändler und Aufkäufer, welche mit Ankaufsscheinen des stellv. Generalkommandos
versehen sind, und deren Pferde demgemäß nur innerhalb des
Neseitigen Korpsbereichs befördert werden dürfen, bezieht sich vorstehende Verordnung
nicht.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntgabe ergebenst ersucht.
v. Falk.
(5) Bekanntmachung vom 2. September 1916, betreffend Gewährung von Gehaltsvorschüssen
an die Beamten der landesherrlichen Verwaltung zur Erwerbung
von Schuldverschreibungen der fünften Deutschen Kriegsanleihe.
Das Staatsministerium hat beschlossen, den Beamten der landesherrlichen Verwaltung
zur Erwerbung von 5/igen Schuldverschreibungen der fünften Deut-%
Kriegsanleihe Gehaltsvorschüsse nach folgenden Grundsätzen gewähren zu
assen: