Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  136.  1916.  837

Nr.  2040.  Altona,  den  28.  August  1916.

Ausfuhr  von  pferden
aus  dem  Korpsbereich  durch  Händler,  welche  Ankaufsscheine  der  Remonte-Inspektion

  besitzen.
(Krm.  v.  24.  8.  16.  M.  J.  Nr.  5311/16.  R.  J)

Da  es  vorgekommen  ist,  daß  Aufkäufer  für  Pferdelieferanten  der  Remonte-Inspektion
  ant  den  el  erteilten  iläser  ür  sern  zum  Pferdeankauf  Mißbrauch
etrieben  haben,  wird  das  Nachstehende  verordnet:  ·  »  ç
1.  Aufkäufer  mit  Erlaubnisscheinen  der  Remonte-Inspektion  dürfen  in  Zukunft
nicht  mehr  Pferde  verladen,  als  sie  nach  Ausweis  ihres  Kontrollbuches  —  99  20  bis  23
der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  des  Herrn  Ministers  für  Landwirtschaft,  Domänen
  und  Forsten  vom  1.  Mai  1912  —  angekauft  haben.

2.  Jeder  Aufkäufer  und  Vorzeiger  eines  Erlaubnisscheines  der  Remonte--Inspektion
  hat  sich  vor  der  Verladung  der  Pferde  noch  besonders  über  seine  Person  dem  Eisenbahn-Stationsvorstande
  gegenüber  auszuweisen.

Die  Linienkommandantur  Altona  wird  —  im  Anschluß  an  die  diesseitige  Verfügung
  vom  20.  September  1915  Ib.  Nr.  99  408  —  hiernach  ersucht,  die  Eisenbahn-Stationsvorstände
  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen,  und  sie  zu  ermächtigen,
diejenigen  Pferde,  welche  in  dem  ihnen  vorzulegenden  Kontrollbuche  nicht  aufgeführt
sin,  von  der  Verladung  auszuschließen;  desgleichen  Pferde  solcher  Aufkäufer  überhaupt
nicht  zu  verladen,  die  —  neben  dem  Ankaufsschein  der  Remonte-Inspektion  —  einen
polizeilichen  Ausweis  über  ihre  Person  nicht  vorzeigen.

Auf  Pferdehändler  und  Aufkäufer,  welche  mit  Ankaufsscheinen  des  stellv.  Generalkommandos
  versehen  sind,  und  deren  Pferde  demgemäß  nur  innerhalb  des
Neseitigen  Korpsbereichs  befördert  werden  dürfen,  bezieht  sich  vorstehende  Verordnung
  nicht.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntgabe  ergebenst  ersucht.
v.  Falk.

(5)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1916,  betreffend  Gewährung  von  Gehaltsvorschüssen
  an  die  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung  zur  Erwerbung
  von  Schuldverschreibungen  der  fünften  Deutschen  Kriegsanleihe.

Das  Staatsministerium  hat  beschlossen,  den  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung
  zur  Erwerbung  von  5/igen  Schuldverschreibungen  der  fünften  Deut-%

  Kriegsanleihe  Gehaltsvorschüsse  nach  folgenden  Grundsätzen  gewähren  zu
assen: