Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

858  Nr.  140.  1916.

Erntevorschätzungen  im  Jahre  1916  (Rbl.  Nr.  102,  S.  600),  finden  auf  die
Durchführung  der  Nachprüfung  sinngemäße  Anwendung.

II.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  3  Absatz  2  ist  die  Kreisbehörde  für
Volksernährung.  Die  gleiche  Behörde  gilt  als  untere  Verwaltungsbehörde  bezw.
zuständige  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  4  Absatz  1  bezw.  2.

Landessammelstelle  ist  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  zu  Schwerin.

III.

Die  erforderlichen  Drucksachen  (Muster  I  bis  IV)  werden  den  Kreisbehörden
für  Volksernährung  rechtzeitig  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  zugehen.


IV.

Die  Muster  I  bis  III  der  Erhebungsformulare  sind  gemeindeweise  in
doppelter  Ausfertigung  herzustellen.  Eine  Ausfertigung  ist  mit  der  gemäß  §  4
Absatz  2  aufzustellenden  Gesamtübersicht  für  den  Kommunalverband  —  diese  in
doppelter  Ausfertigung  —  bis  zum  15.Oktober  an  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  einzureichen.

V.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  eine  Ausfertigung  der  Kommunalverbandsübersichten
  mit  einer  Zusammenstellung  für  das  ganze  Land!  dem
Kaiserlichen  Statistischen  Amt,  je  eine  Mbschrift  der  Land  ung
dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  und  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  bis  zum  20.  Oktober  einzureichen.

Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Ernteschätzungen  vom  31.  August  1916.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Ernteschätzungen  vom
31.  August  1916  (RBl.  S.  989)  wird  Nachstehendes  bestimmt: