Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

868 Nr. 141. 1916. 
Sie haben der Bank die Namen der zur Führung des Kontos berechtigten 
Beamten oder Angestellten und die Zeichnungen ihrer Unterschriften mitzu- 
teilen. 
Die Schecks und Überweisungen sind unter Beifügung des Dienststempels 
auszufertigen. 
Das Kontogegenbuch ist im Kassenbehälter aufzubewahren. 
3. Das auf dem Konto stehende Guthaben, einschließlich der kassenmäßig 
zu vereinnahmenden Zinsen, bildet einen Teil des Kassenbestandes. 
Erlangen das Guthaben und der in der Kasse vorhandene Barbetrag bei 
den über landesherrliche Mittel verfügenden Kassen einen höheren Bestand, als 
der Kasse durch besondere Anordnung gestattet ist oder zur Deckung der in der 
nächsten Woche voraussichtlich notwendigen Uberweisungen und Barzahlungen 
erforderlich ist, so ist der Mehrbetrag in runder durch 100 Mark teilbarer Summe 
an die Renterei auf deren Konto bei der Mecklenburgischen Hypotheken= und 
Wechselbank zu überweisen. Von solcher Uberweisung ist der Renterei sowohl 
in den Fällen einer Hinterlegung wie in den Fällen der Erstattung von Vor- 
schüssen oder Ablieferung von Überschüssen Mitteilung zu machen. 
4. Die Behörden, Anstalten ufsw. haben darauf bedacht zu sein, daß ihr 
Geldverkehr nach Möglichkeit unter Benutzung des Bankkontos erfolgt. Sie 
haben durch Aufdruck oder handschriftlichen Vermerk ihr Bankkonto auf ihren 
Schriftstücken zu bezeichnen und bei öffentlichen Bekanntmachungen über die Ent- 
richtung von Steuern, Schulgeldern, Holzkaufgeldern usw. auf die Möglichkeit 
der Zahlung im Bankverkehr hinzuweisen, auch bei laufenden Zahlungen an 
Dritte (Vergütungen usw.) wie von Dritten (Gebühren, Mieten, Pächte usw.) 
tunlichst die Zahlung im Bankverkehr zu vereinbaren. 
Die Zahlungspflichtigen sind zu veranlassen, im Falle der Zahlung auf 
Bankkonto die Behörde, Anstalt usw. über die Einzahlung und ihren Grund so- 
fort und unmittelbar oder durch Vermittelung der Bankstelle zu benachrichtigen. 
5. Anträgen von Inhabern von Bankkonten oder Postscheckkonten, ihnen 
ihr Guthaben auf ihr Bankkonto oder Postscheckkonto zu überweisen, ist zu ent- 
sprechen. Derartige Anträge sind schon dann als vorliegend zu erachten, wenn 
auf dem Forderungszettel oder auf der Rechnung das Bankkonto oder die 
Nummer des Postscheckkontos des Forderungsberechtigten angegeben ist. 
Den Beamten und Angestellten sind ihre Dienstbezüge (Gehälter, Pensionen 
usw.; auch Hinterbliebenenbezüge) auf das von ihnen zu bezeichnende Bank- 
konto (Kontokorrent, Einlagebuch oder dergl.) zu überweisen, es sei denn, daß 
sie ausdrücklich den Antrag auf Barzahlung stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.