Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

32  Nr.  6.  1916.

Erläuterung  zur  Ausfüllung  der  Erklärung.

1.  Zur  Erklärung  verpflichtet  ist,  wer  Süßigkeiten  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  vom
16.  Dezember  1915  herstellt.  bis  averordnung

2.  Als  Süßigkeiten  gelten  Zuckerwaren  jeder  Art,  insbesondere  Bonbons,  Dragees,  Pralinces,
Fondants,  Marzipansachen,  Christbaumzuckersachen  Osterzuckersachen;  es  fallen  darunter  auch  Fruchtpasten,
  Geleefrüchte,  kandierte  Früchte,  überzuckerte  Mandeln  und  Nußkerne,  Schaumzuckerwaren,
Gummituckerwaren,  Waren  aus  Marzipan  und  Marzipanersatz,  Waren  aus  Schokolade  mit  überzug,
mit  Bestreuung  oder  mit  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  u.  dgl.

3.  Als  „andere  Waren“  im  Sinne  der  Nr.  2  der  Erklärung  gelten  u.  a.  Schokolade,  auch
unter  Zusatz  von  Kakaofett,  Kakaobutter,  Gewürzstoffen,  Nußkernen,  Mandeln  u.  dgl.  (jedoch  nicht
mit  Überzug,  Bestreuung  oder  Füllung  von  zuckerhaltigen  Massen,  Likören  oder  Früchten  usw.),
ferner  Obst=  und  Früchtekonserven  (jedoch  nicht  kandierte  Früchte  und  überzuckerte  Mandeln,  Nußkerne
  u.  dgl.),  Marzipan-,  Makronen=  und  Nugat-Rohmassen  und  deren  Ersatzmassen,  Lakritzensa
  Kunsthonig,  Hustensirups,  Keks,  Waffeln,  Honig=  und  Lebkuchen  sowie  sonstige  Gebäcke  und

#uchen  u

4.  Als  außerdem  in  Besitz  gewesene  Zuckermengen,  die  jedoch  nicht  verarbeitet  wurden  bezw.
unverarbeitet  abgegeben  wurden,  gelten  insbesondere  die  während  des  Normaljahres  lediglich  gehandelten
  Zuckermengen.

5.  Mangels  ausreichender  Aufschreibungen  über  die  im  Normaljahr  besessenen  und  verarbeiteten
  Zuckermengen  und  über  deren  Ausscheidung  nach  den  Verwendungsarten  sind  Schätzungen  zulässig;
  doch  ist  die  Vornahme  von  Schätzungen  ausdrücklich  anzugeben.  Süßigkeiten-Hersteller,  welche
während  des  Normaljahres  ihre  Betriebe  nur  teilweise  oder  noch  nicht  führten,  haben  unter  ent-Fprechender
  Anderung  der  Zeitangabe  die  Ergebnisse  ihrer  Aufsschreibungen  oder  Schätzungen  zu  erären.



6.  Als  besondere  Bemerkungen  sind  zulässig  Angaben  über  nachweisbare  und  ausnahmsweise
unverschuldete  Betriebsstörungen  im  Normaljahr  u  .

7.  Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  zuständigen  Behörde  beauftragten  Sachverständigen
  sind  befugt,  in  die  Räume  der  Betriebe,  die  von  den  Vorschriften  der  1  und  2  betroffen
werden,  jederzeit  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschästsaufzeichnungen  einzusehen
  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zur  Untersuchung  gegen  Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.

Die  Unternehmer  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,
  den  Beamten  der  Polizei  und  den  Sachverständigen  Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung
  der  Erzeugnisse,  über  die  zur  Verarbeitung  gelangenden  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren
Menge  und  Herkunft,  zu  erteilen.

8.  Die  zuständige  Behörde  kann  Betriebe  schließen,  deren  Unternehmer  oder  Leiter  sich  in
Befolgung  der  Pflichten  unzuverlässig  zeigen,  die  ihnen  durch  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom
u.  rhoihn  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
auferlegt  sind.  ·

GegendicVerfüunisthichwckdezulässig.UberdieBe  Iwerde  entscheidet  die  höhere
Verwaltungsbehörde  endgültig.  Die  Beschwerde  bewirkt  keinen  Aufschub.

9.  Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Degember
  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  821)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Geängnis
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.