32 Nr. 6. 1916.
Erläuterung zur Ausfüllung der Erklärung.
1. Zur Erklärung verpflichtet ist, wer Süßigkeiten im Sinne der Bundesratsverordnung vom
16. Dezember 1915 herstellt. bis averordnung
2. Als Süßigkeiten gelten Zuckerwaren jeder Art, insbesondere Bonbons, Dragees, Pralinces,
Fondants, Marzipansachen, Christbaumzuckersachen Osterzuckersachen; es fallen darunter auch Fruchtpasten,
Geleefrüchte, kandierte Früchte, überzuckerte Mandeln und Nußkerne, Schaumzuckerwaren,
Gummituckerwaren, Waren aus Marzipan und Marzipanersatz, Waren aus Schokolade mit überzug,
mit Bestreuung oder mit Füllung von zuckerhaltigen Massen, Likören oder Früchten u. dgl.
3. Als „andere Waren“ im Sinne der Nr. 2 der Erklärung gelten u. a. Schokolade, auch
unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, Gewürzstoffen, Nußkernen, Mandeln u. dgl. (jedoch nicht
mit Überzug, Bestreuung oder Füllung von zuckerhaltigen Massen, Likören oder Früchten usw.),
ferner Obst= und Früchtekonserven (jedoch nicht kandierte Früchte und überzuckerte Mandeln, Nußkerne
u. dgl.), Marzipan-, Makronen= und Nugat-Rohmassen und deren Ersatzmassen, Lakritzensa
Kunsthonig, Hustensirups, Keks, Waffeln, Honig= und Lebkuchen sowie sonstige Gebäcke und
#uchen u
4. Als außerdem in Besitz gewesene Zuckermengen, die jedoch nicht verarbeitet wurden bezw.
unverarbeitet abgegeben wurden, gelten insbesondere die während des Normaljahres lediglich gehandelten
Zuckermengen.
5. Mangels ausreichender Aufschreibungen über die im Normaljahr besessenen und verarbeiteten
Zuckermengen und über deren Ausscheidung nach den Verwendungsarten sind Schätzungen zulässig;
doch ist die Vornahme von Schätzungen ausdrücklich anzugeben. Süßigkeiten-Hersteller, welche
während des Normaljahres ihre Betriebe nur teilweise oder noch nicht führten, haben unter ent-Fprechender
Anderung der Zeitangabe die Ergebnisse ihrer Aufsschreibungen oder Schätzungen zu erären.
6. Als besondere Bemerkungen sind zulässig Angaben über nachweisbare und ausnahmsweise
unverschuldete Betriebsstörungen im Normaljahr u .
7. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen
sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vorschriften der 1 und 2 betroffen
werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsaufzeichnungen einzusehen
und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet,
den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung
der Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren
Menge und Herkunft, zu erteilen.
8. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in
Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Verordnung des Bundesrats vom
u. rhoihn 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
auferlegt sind. ·
GegendicVerfüunisthichwckdezulässig.UberdieBe Iwerde entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
9. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom 16. Degember
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Geängnis
bis zu drei Monaten bestraft.